Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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die Menge des zu entnehmenden Salzes nach Gewicht, sowie dessen Gattung; 
. die Bezeichnung, sowie die Zahl der Colli, desgleichen das Einzelgewicht der letzteren, 
sofern dasselbe ein verschiedenes ist; 
den Namen des Transportanten; 
den Bestimmungsort und den Namen des Empfängers; 
die begehrte Abfertigungsweise; 
etwaige sonstige Anträge. 
Es ist zu dieser Anmeldung das unter I anliegende Muster zu verwenden; für Salz- 
abfälle (§& 11 und 13) genügt mündliche Anmeldung. —.. 
Wird ausnahmsweise die Entnahme von Salz unmittelbar aus den Siede- oder Trocken— 
räumen gewünscht, so bleibt wegen der anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln besondere Bestimm- 
ung vorbehalten. 
§#9. Der Hausbedarf der Salzwerkbesitzer, Beamten und Arbeiter an Salz darf nur 
in längeren, mindestens vierteljährlichen Zeitabschnitten auf besondere schriftliche Anmeldung 
nach zuvoriger Versteuerung entnommen werden. 
& 10. Das zu entnehmende Salz wird in Gemäßheit der Anträge des Salzwerks- 
Besitzers im Falle der sofortigen Versteuerung des Salzes oder der Empfangnahme unter An- 
schreibung auf Steuer-Credit, sowie im Falle der Versendung denaturirten Salzes in den 
freien Verkehr gesetzt und für jeden Transport ein Versendungsschein nach dem anliegenden 
Muster II ausgestellt, welcher zur Legitimation bei der Abfuhr des Salzes von dem Salzwerke, 
sowie in dem Salzwerkbezirke (IJ 10 Nr. 1 der Verordnung) und im Grenzaollbezirke dient. na. 
Auf Begleitschein I nach dem anliegenden Muster III wird — unter Collo-, Wagen- 
oder Schiffs-Verschluß — das Salz abgefertigt, welches ausgeführt oder zur Niederlage declarirt, memn. 
oder unter der Bedingung demnächstiger Denaturirung, beziehungsweise der Verwendung unter 
steuerlicher Aufsicht ohne Erhebung der Salz-Abgabe abgelassen werden soll. 
Auf Begleitschein II nach anliegendem Muster IV wird dasjenige Salz abgefertigt, für 
welches lediglich die Erhebung der festgestellten Abgabe auf ein anderes, dazu befugtes Amt o. 
überwiesen werden soll. 
Zur Erledigung von Begleitscheinen über Salz sind die Aemter befugt, denen die Er- 
ledigung von Begleitscheinen I, beziehungsweise II, über zollpflichtige Waaren zusteht; andere 
Aemter bedürfen hierzu der Genehmigung des Finanzministeriums. Im Uebrigen greifen für 
diese Begleitscheine dieselben Bestimmungen Platz, welche für die im Zollverkehre ausgestellten 
Begleitscheine ertheilt worden sind. 
Nachdem die Abfertigung erfolgt ist, muß das Salz sofort von dem Salzwerke und dessen 
Hofraume entfernt werden. Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß versteuertes oder de- 
naturirtes Salz in Lagerräumen, welche unter Mitverschluß der Steuer-Verwaltung stehen, 
getrennt von dem übrigen Salze auf den Salzwerken aufbewahrt wird. 
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