Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 340 — 
Die Verabfolgung von Soole und Mutterlauge ist schriftlich anzumelden und nach Maß- 
gabe der dießfälligen besonderen Anweisung zu behandeln. 
8 11. Die Wegführung des Salzes von dem Salzwerke ist nur statthaft: 
1. innerhalb der Dienststunden des Salz-Steueramts; 
2. aus den Thoren und auf den Wegen, welche als Ausgangsstraßen durch Tafeln mit 
geeigneten Inschriften bezeichnet sind. 
Ein Gleiches gilt für den Transport von Salzabfällen (Schmutz= und Fegesalz, 
Pfannenstein, Dornstein, Salzschlamm u. dergl.), sowie von Soole und Mutterlauge. 
Ausnahmsweise dürfen die Salz-Steuerämter das Arbeiten in den Magazinen und die 
Wegführung des nach entfernten Orten bestimmten Salzes auch außerhalb der Dienststunden 
gestatten. 
& 12. Der von dem Producenten zu entrichtende Steuerbetrag wird mit dem Schlusse 
eines jeden Kalendermonats dem Salzwerk-Inhaber bekannt gemacht und ist von diesem binnen 
drei Tagen nach Empfang der nach dem anliegenden Muster V aufzustellenden amtlichen 
Berechnung bei dem Hauptamte des Bezirks einzuzahlen. 
Wird Salz auf Begleitscheine, welche von Fabrikanten oder Salzhändlern oder deren 
Bevollmächtigten extrahirt werden, verabfolgt, so wird hierdurch der Producent von der Ver- 
pflichtung, die Abgabe zu zahlen, entbunden. 
Gegen genügende Sicherheit kann nach dem Ermessen der Provinzial-Steuerbehörde ein 
Credit von drei bis sechs Monaten denjenigen Producenten und Salzhändlern gewährt werden, 
welche an Salzabgabe jährlich mindestens 1000 Thaler (fünfzehnhundert Gulden) entrichten. 
Auch bleibt dem Ermessen dieser Behörde überlassen, die Einzahlung der Abgabe bei einer 
anderen Casse zu gestatten oder anzuordnen. 
13. Salzabfälle (§ 11) bedürfen zur steuerfreien Abfertigung der vorgeschriebenen 
Denaturirung nicht, wenn sie sich unzweifelhaft bereits in einem Zustande befinden, in welchem 
sie in gleichem Grade, wie besonders denaturirtes Salz, für Menschen ungenießbar sind. 
# 14. Die Ausführung der Verordnung wird hinsichtlich der Fabriken, in welchen Salz 
als Nebenprodukt gewonnen wird, für jede Fabrik durch eine besondere Anweisung regulirt. 
B. Ausländisches Salz. 
*15. Die Abfertigung des vom Auslande eingehenden Salzes erfolgt nach den für 
zollpflichtige Gegenstände überhaupt geltenden Bestimmungen. 
Dresden, den 13. November 1867. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.