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Die Verabfolgung von Soole und Mutterlauge ist schriftlich anzumelden und nach Maß-
gabe der dießfälligen besonderen Anweisung zu behandeln.
8 11. Die Wegführung des Salzes von dem Salzwerke ist nur statthaft:
1. innerhalb der Dienststunden des Salz-Steueramts;
2. aus den Thoren und auf den Wegen, welche als Ausgangsstraßen durch Tafeln mit
geeigneten Inschriften bezeichnet sind.
Ein Gleiches gilt für den Transport von Salzabfällen (Schmutz= und Fegesalz,
Pfannenstein, Dornstein, Salzschlamm u. dergl.), sowie von Soole und Mutterlauge.
Ausnahmsweise dürfen die Salz-Steuerämter das Arbeiten in den Magazinen und die
Wegführung des nach entfernten Orten bestimmten Salzes auch außerhalb der Dienststunden
gestatten.
& 12. Der von dem Producenten zu entrichtende Steuerbetrag wird mit dem Schlusse
eines jeden Kalendermonats dem Salzwerk-Inhaber bekannt gemacht und ist von diesem binnen
drei Tagen nach Empfang der nach dem anliegenden Muster V aufzustellenden amtlichen
Berechnung bei dem Hauptamte des Bezirks einzuzahlen.
Wird Salz auf Begleitscheine, welche von Fabrikanten oder Salzhändlern oder deren
Bevollmächtigten extrahirt werden, verabfolgt, so wird hierdurch der Producent von der Ver-
pflichtung, die Abgabe zu zahlen, entbunden.
Gegen genügende Sicherheit kann nach dem Ermessen der Provinzial-Steuerbehörde ein
Credit von drei bis sechs Monaten denjenigen Producenten und Salzhändlern gewährt werden,
welche an Salzabgabe jährlich mindestens 1000 Thaler (fünfzehnhundert Gulden) entrichten.
Auch bleibt dem Ermessen dieser Behörde überlassen, die Einzahlung der Abgabe bei einer
anderen Casse zu gestatten oder anzuordnen.
13. Salzabfälle (§ 11) bedürfen zur steuerfreien Abfertigung der vorgeschriebenen
Denaturirung nicht, wenn sie sich unzweifelhaft bereits in einem Zustande befinden, in welchem
sie in gleichem Grade, wie besonders denaturirtes Salz, für Menschen ungenießbar sind.
# 14. Die Ausführung der Verordnung wird hinsichtlich der Fabriken, in welchen Salz
als Nebenprodukt gewonnen wird, für jede Fabrik durch eine besondere Anweisung regulirt.
B. Ausländisches Salz.
*15. Die Abfertigung des vom Auslande eingehenden Salzes erfolgt nach den für
zollpflichtige Gegenstände überhaupt geltenden Bestimmungen.
Dresden, den 13. November 1867.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.