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vorgeschrieben, daß die Gerichte, von welchen Zwangsversteigerungen, es sei im Concurse oder
außerhalb des Concurses, vorgenommen werden, denjenigen in der dritten Rubrik des Grund—
und Hypothekenbuchs eingetragenen Gläubigern, deren Forderungen von der Art sind, daß die
deshalb bestehenden Hypotheken durch die Zwangsversteigerung erlöschen, insoweit die gegen—
wärtigen Inhaber dieser Forderungen nach Person und Aufenthalt bekannt sind, von der bevor—
stehenden Zwangsversteigerung und dem dazu anberaumten Termine Nachricht zu geben haben,
und daß solches bei Denen, welche am Orte des Gerichts (oder in dessen nächster Nähe)
wohnhaft oder durch daselbst wohnhafte Bevollmächtigte vertreten sind, mittelst besonderen Er-
lasses, beziehendlich in Form eines Umlaufs, bei den übrigen, auswärtigen aber blos mittelst
directer Uebersendung einer Abschrift oder eines abschriftlichen Auszugs des Suhhastations-
patents durch die Post geschehen möge.
In der hier vorgeschriebenen Weise sind künftig auch, wie mit Allerhöchster Genehmigung
hierdurch verordnet wird, in dem Falle, wenn auf einem nothwendiger Weise zu versteigernden
Grundstücke noch rückständige Erstehungsgelder, von einer früher erfolgten Zwangsversteigerung
her, haften, alle Diejenigen, welche aus diesen Erstehungsgeldern Befriedigung ihrer Forder-
ungen zu erwarten haben, soweit sie nach Person und Aufenthalt bekannt sind, von der bevor-
stehenden Zwangsversteigerung und dem dazu anberaumten Termine durch das Gericht, welches
die Zwangsversteigerung vorzunehmen hat, zu benachrichtigen und wird die Unterlassung solcher
Beuachrichtigung in jedem Falle mit einer Geldstrafe von fünf Thalern geahndet werden.
Dresden, am 2 0. November 1867.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
Letzte Absendung: am 30. November 1867.