Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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818. 
Der strenge Arrest wird, unter Verlust der Löhnung, wovon nur die nothwendige Be— 
köstigung und der sonst unumgänglich nöthige Aufwand zu beschaffen ist, in einem einsamen 
finsteren Gefängnisse, ohne Lagerstätte, welche dem Arrestaten nur an jedem vierten Tage in 
einem Locale des gelinden Arrestes zu gewähren ist, im Uebrigen aber gleich dem mittleren 
Arrest vollstreckt. 
19. 
Läßt der Gesundheitszustand des zu Bestrafenden die Vollstreckung des strengen Arrestes 
nicht zu, so tritt der nächste mildere Arrestgrad ein. 
820. 
B. Mittler Arrest. 
Mittler Arrest ist nur gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Gemeine zulässig. 
Hat ein Portepee-Unteroffizier mittleren Arrest verwirkt, so muß gleichzeitig die Degradation 
zum Gemeinen erfolgen. 
821. 
Der mittlere Arrest wird, unter Verlust der Löhnung (vergl. & 18), in einem einsamen 
Gefängnisse in der Art vollstreckt, daß dem Arrestaten der Gebrauch von Tabak, geistigen Ge- 
tränken und ähnlichen Genüssen während der Strafzeit nicht gestattet, drei Tage hinter einander 
nur Wasser und Brod gewährt, an jedem vierten Tage aber die gewöhnliche warme Kost ver- 
abreicht und die Bewegung in freier Luft auf einige Stunden unter sicherer Aufsicht erlaubt wird. 
822. 
C. Gelinder Arrest. 
Gelinder Arrest findet gegen Unteroffiziere mit und ohne Portepee und gegen Gemeine 
statt. Gegen letztere soll jedoch wegen militärischer Verbrechen in der Regel nicht auf gelinden 
Arrest erkannt werden. 
823. 
Der gelinde Arrest wird durch einfache Freiheitsentziehung in einem einsamen Gefängnisse 
vollstreckt. 
824. 
D. Stubenarrest. 
Der Stubenarrest findet nur gegen Offiziere statt. 
825. 
Der Stubenarrest ist entweder einfacher oder geschärfter. Der erstere wird an dem Ver- 
urtheilten in dessen Wohnung, der letztere in einem besonderen Arrestlocale vollzogen. 
In beiden Fällen darf der Arrestat während der Dauer seiner Haft keine Besuche annehmen.
	        
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