Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Unter welchen Voraussetzungen und auf welchem Wege dieselbe in Antrag gebracht werden 
darf, ist durch besondere Bestimmungen festgesetzt. 
840. 
VIII. Degradation. 
Die Strafe der Degradation findet nur gegen Unteroffiziere und zwar außer den in diesem 
Gesetzbuche besonders vorgeschriebenen Fällen, dann statt: 
1. wenn die Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes eintreten muß; 
2. wenn Portepee-Unteroffiziere ein mit mittlerem oder strengem Arrest oder mit Festungs— 
strafe bedrohtes Verbrechen, sowie 
3. wenn Unteroffiziere ohne Portepee ein mit strengem Arrest oder mit Festungsstrafe be- 
drohtes Verbrechen verüben. 
Werden Portepee-Unteroffiziere degradirt, so verlieren sie zugleich das Recht, das Portepee 
zu tragen. 
841. 
Wenn auf Degradation nur aus den im § 40 Nr. 2 und 3 angeführten Gründen zu 
erkennen sein würde und das Verbrechen an sich nicht von der Art ist, daß der Schuldige un- 
würdig erscheint, Unteroffizier zu bleiben, so soll dem richterlichen Ermessen frei stehen, von 
der Degradation abzusehen und nach Maßgabe der im dritten Abschnitte enthaltenen Bestimm- 
ungen, 
1. statt des strengen oder mittleren Arrestes gegen Portepee-Unteroffiziere auf verlängerten 
gelinden Arrest oder, wenn dieser die Dauer von zwölf Wochen übersteigen würde, 
auf Festungsarrest, gegen andere Unteroffiziere aber statt des strengen Arrestes auf 
verlängerten mittleren Arrest; 
2. statt der Festungsstrafe, wenn sie die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen würde, 
gegen Portepee-Unteroffiziere auf Festungsarrest, gegen andere Unteroffiziere aber, wenn 
die Festungsstrafe nicht drei Monate übersteigen würde, auf mittleren Arrest zu erkennen. 
842. 
IX. Ausstoßung aus dem Soldatenstande. 
Die Ausstoßung aus dem Soldatenstande findet nur statt gegen Gemeine und gegen 
Unteroffiziere bei gleichzeitiger Degradation und hat 
1. den Verlust der bekleideten Charge und der damit verbundenen Rechte und Auszeichnungen, 
sowie aller durch den Dienst erworbenen Ansprüche, 
2. die Unfähigkeit, im Staats= oder Communaldienste ein Amt oder eine Ehrenstelle zu 
bekleiden, 
zur unmittelbaren Folge.
	        
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