Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 362 — 
Im Uebrigen treffen einen solchergestalt verurtheilten Pensionär die unmittelbaren Folgen 
der Cassation (S§ 42) in derselben Maße, wie einen zu dieser Strafe verurtheilten Offizier. 
850. 
Ist ein mit solchen Strafen (5 49) zu ahndendes Verbrechen vor der Pensionirung be— 
gangen worden, so ist im Erkenntnisse zugleich der gänzliche Verlust der Pension auszusprechen; 
ist dasselbe aber im Pensionsstande verübt worden, so ist nach der Größe des Verbrechens auf 
den Verlust der Pension für immer oder für die Dauer der Strafe zu erkennen. 
851. 
Haben pensionirte Offiziere ein Verbrechen begangen, welches, wenn sie noch im Dienste 
wären, die Entfernung aus dem Offizierstande zur Folge haben würde, so sind sie statt der— 
selben des Rechtes, den Diensttitel zu führen, für verlustig zu erklären. 
War das Verbrechen vor ihrer Pensionirung verübt worden, so muß zugleich auf den 
Verlust der Pension erkannt werden. 
852. 
Pensionirte Offiziere, welchen die Befugniß zur Anlegung der Offiziers-Uniform zusteht, 
sind in den Fällen der 88 49 und 51 zugleich des Rechtes, die Offiziers-Uniform zu tragen, 
für verlustig zu erklären. 
Auf den Verlust dieses Rechtes ist gegen diese Offiziere auch wegen Verübung eines solchen 
Verbrechens zu erkennen, welches, wenn der zu Bestrafende noch im Dienste wäre, die Dienst— 
entlassung zur Folge haben würde. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den gemeinen (bürgerlichen) Strafen gegen Personen des Soldatenstandes. 
- 853. 
I. Todesstrafe. 
Wird eine Person des Soldatenstandes nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze 
militärgerichtlich zur Todesstrafe verurtheilt, so ist in dem Erkenntnisse zugleich die Ausstoßung 
des Verbrechers aus dem Soldatenstande (Cassation, § 44) auszusprechen. 
54. 
II. Zuchthausstrafe. 
Mit der Zuchthausstrafe ist neben den sonstigen, in den allgemeinen Strafgesetzen be- 
stimmten Folgen auch die Unwürdigkeit zum Militärdienste und die Ausstoßung aus dem 
Soldatenstande (Cassation, § 44) verbunden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.