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863.
I. Verhältniß der militärischen Strafen zu einander.
A. der Freiheitsstrafen.
Unter den militärischen Freiheitsstrafen sind gleich zu stellen:
1. acht Monate Baugefangenschaft einem Jahre Festungsstrafe;
2. vier Monate Festungsstrafe sechs Monaten Festungsarrest;
3. der Festungsarrest dem Stubenarrest und dem gelinden Arrest;
4. eine Woche strenger Arrest zwei Wochen mittlerem oder vier Wochen gelindem Arrest.
864.
B. der Degradation zur Freiheitsstrafe.
Die Degradation
1. vom Portepee-Unteroffizier zum Gemeinen ist einer sechsmonatigen,
2. vom Unteroffizier ohne Portepee zum Gemeinen aber einer dreimonatigen Festungsstrafe
gleich zu achten und die Dauer der zu erkennenden Freiheitsstrafe nach diesem Verhältnisse ab-
zukürzen.
Jedoch findet eine Abkürzung der Freiheitsstrafe wegen gleichzeitig eintretender Degradation
dann niemals statt, wenn die verwirkte Freiheitsstrafe in Zuchthausstrafe oder in Arbeitshaus-
strafe besteht.
65.
II. Verhältniß der militärischen zu den gemeinen (bürgerlichen) Strafen.
A. der Freiheitsstrafen.
Wo nach den gesetzlichen Bestimmungen eine bürgerliche (gemeine) Freiheitsstrafe in eine
militärische zu verwandeln ist oder umgekehrt, findet folgendes Verhältniß statt:
1. die Zuchthausstrafe steht der Baugefangenschaft,
2. die Arbeitshausstrafe der Festungsstrafe,
3. die Gefängnißstrafe dem Festungsarrest, dem gelinden Arrest, ingleichen dem Stuben-
arrest
gleich. Anstatt des gelinden Arrestes kann jedoch bei einer verwirkten Gefängnißstrafe auch
verhältnißmäßiger mittler Arrest verhängt werden.
Etwaige Schärfungen der vorgedachten bürgerlichen Strafen kommen bei Verwandlung
der letzteren in militärische Strafen nicht in Betracht.
866.
B. der Geldstrafe zur Freiheitsstrafe.
In den Fällen, wo die Verwandlung einer Geldstrafe in eine militärische Freiheitsstrafe
einzutreten hat, ist nach den in den allgemeinen Strafgesetzen darüber aufgestellten Grundsätzen
zu verfahren.