Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Die statt einer Geldstrafe eintretende militärische Freiheitsstrafe soll mindestens in ein— 
tägigem gelinden Arrest und darf in keinem Falle in höherer als vierjähriger Festungsstrafe 
bestehen. 
867. 
III. Allgemeine Bestimmung. 
Wenn Arreststrafen, Gefängnißstrafen oder größere Geldbußen in Baugefangenschaft, 
Zuchthausstrafe, Arbeitshausstrafe oder Festungsstrafe umzuwandeln sind, so ist die Zeitfrist 
nur bis auf volle Wochen, wenn aber anstatt des gelinden Arrestes oder der Gefängnißstrafe 
oder größerer Geldbußen mittlerer oder strenger Arrest eintreten soll, dieselbe nur bis auf volle 
Tage zu berechnen. In beiden Fällen kommen die hiernach verbleibenden kürzeren Zeitfristen 
nicht weiter in Anrechnung. 
Mierter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen über Beurtheilung der Strafbarkeit. 
.. 868. 
I. Theilnahme der Vorgesetzten an Verbrechen Antergebener im Complotte. 
Hat an einem im Complotte, d. h. von zwei oder mehreren Personen nach vorgängiger 
Verabredung, begangenen Verbrechen ein Vorgesetzter Theil genommen, so ist er, wenn die 
Militärstrafgesetze für den Anstifter des Complotts eine besondere Strafe vorschreiben, mit 
der Strafe des Anstifters, in anderen Fällen nach Maßgabe des zur Anwendung kommenden 
Strafgesetzes, soweit dieß ausführbar, mit einer höheren Strafe, als die übrigen Theilnehmer 
am Complotte trifft, zu belegen. Haben mehrere Vorgesetzte an einem solchen Verbrechen 
Theil genommen, so trifft diese Strafe (Abs. 1) den Höchsten unter ihnen und bei gleichem 
Dienstgrade den Dienstältesten, ohne daß hierdurch die Verhängung höherer Strafe gegen die 
übrigen Vorgesetzten im Vergleiche zu den Strafen ausgeschlossen wird, welche gegen die bei 
dem Complotte betheiligten Untergebenen festzusetzen sind. 
69. 
II. Anzulässiger Strafausschließungsgrund. 
Bei Verbrechen gegen die Subordination, sowie bei allen in Ausübung des Dienstes be- 
gangenen Verbrechen soll der Zustand der Trunkenheit des Angeschuldigten die Anwendung 
der gesetzlichen Strafe nicht ausschließen. 
870. 
III. Ausschließung der Strafbarkeit. 
Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt, so ist 
dafür der betreffende Vorgesetzte in der Regel allein verantwortlich. Es trifft jedoch den ge— 
horchenden Untergebenen die Strafe des Theilnehmers (Urhebers oder, nach Umständen, Gehülfen):
	        
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