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5. wenn der Verbrecher bei seiner Vernehmung vor Gericht frecher Lügen sich schuldig
gemacht.
875.
Ist in den Militärstrafgesetzen Arrest im Allgemeinen, ohne nähere Bezeichnung des
Grades desselben, angedroht, so sind darunter alle Grade dieser Strafart (8 16) begriffen.
76.
Ist in den Militärstrafgesetzen bei Androhung von Arreststrafen das niedrigste Strafmaß
nicht angegeben, so kann die Strafe innerhalb der Grenzen der Disciplinarstrafgewalt im
Disciplinarwege verhängt werden, insofern unter den obwaltenden Verhältnissen nach dem
pflichtmäßigen Ermessen des mit der Disciplinarstrafgewalt versehenen Befehlshabers eine
höhere Strafe nicht verwirkt erscheint.
877.
VII. Erhöhung der Strafe.
In den Fällen, wo eine Erhöhung der gesetzlichen Strafe in den Militärstrafgesetzen
vorgeschrieben ist, darf diese zwar das angedrohte höchste Maß, aber nicht das Doppelte
desselben, und bei zeitigen militärischen Freiheitsstrafen niemals den Zeitraum von zwanzig
Jahren übersteigen.
Auch darf eine Erhöhung des strengen Arrestes und des Stubenarrestes über das im § 32
bestimmte Maß nicht stattfinden. 1
878.
A. Gegen Schildwachen, einzelne Posten 2c.
Alle von Schildwachen, einzelnen Posten oder bewaffneten Patrouillen begangenen Ver-
brechen sind, insofern dafür nicht besondere Strafen angedroht worden, mit erhöhter Strafe
zu belegen.
79.
B. Beim Zusammentreffen mehrerer Verbrechen.
Treffen bei der Bestrafung mehrere Verbrechen zusammen, welche in den Militärstraf
gesetzen nur mit Arreststrafen bedroht sind, so ist auf den schwersten gegen den zu Bestrafenden
bezüglich der vorliegenden Verbrechen zulässigen Arrestgrad zu erkennen.
Uebersteigt in diesen Fällen der Stubenarrest oder der strenge Arrest die Dauer von
sechs Wochen, der gelinde oder der mittlere Arrest aber die Dauer von zwölf Wochen, so ist
nach § 63 auf verhältnißmäßigen Festungsarrest oder Festungsstrafe zu erkennen.