Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 368 — 
5. wenn der Verbrecher bei seiner Vernehmung vor Gericht frecher Lügen sich schuldig 
gemacht. 
875. 
Ist in den Militärstrafgesetzen Arrest im Allgemeinen, ohne nähere Bezeichnung des 
Grades desselben, angedroht, so sind darunter alle Grade dieser Strafart (8 16) begriffen. 
76. 
Ist in den Militärstrafgesetzen bei Androhung von Arreststrafen das niedrigste Strafmaß 
nicht angegeben, so kann die Strafe innerhalb der Grenzen der Disciplinarstrafgewalt im 
Disciplinarwege verhängt werden, insofern unter den obwaltenden Verhältnissen nach dem 
pflichtmäßigen Ermessen des mit der Disciplinarstrafgewalt versehenen Befehlshabers eine 
höhere Strafe nicht verwirkt erscheint. 
877. 
VII. Erhöhung der Strafe. 
In den Fällen, wo eine Erhöhung der gesetzlichen Strafe in den Militärstrafgesetzen 
vorgeschrieben ist, darf diese zwar das angedrohte höchste Maß, aber nicht das Doppelte 
desselben, und bei zeitigen militärischen Freiheitsstrafen niemals den Zeitraum von zwanzig 
Jahren übersteigen. 
Auch darf eine Erhöhung des strengen Arrestes und des Stubenarrestes über das im § 32 
bestimmte Maß nicht stattfinden. 1 
878. 
A. Gegen Schildwachen, einzelne Posten 2c. 
Alle von Schildwachen, einzelnen Posten oder bewaffneten Patrouillen begangenen Ver- 
brechen sind, insofern dafür nicht besondere Strafen angedroht worden, mit erhöhter Strafe 
zu belegen. 
79. 
B. Beim Zusammentreffen mehrerer Verbrechen. 
Treffen bei der Bestrafung mehrere Verbrechen zusammen, welche in den Militärstraf 
gesetzen nur mit Arreststrafen bedroht sind, so ist auf den schwersten gegen den zu Bestrafenden 
bezüglich der vorliegenden Verbrechen zulässigen Arrestgrad zu erkennen. 
Uebersteigt in diesen Fällen der Stubenarrest oder der strenge Arrest die Dauer von 
sechs Wochen, der gelinde oder der mittlere Arrest aber die Dauer von zwölf Wochen, so ist 
nach § 63 auf verhältnißmäßigen Festungsarrest oder Festungsstrafe zu erkennen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.