Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 370 — 
Zweiter Titel. 
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung. 
Srster Abschnitt. 
Von den militärischen Verbrechen der Personen des Soldatenstandes. 
886. 
I. Vexbrechen gegen die militärische Treue. 
4. Verrath. 
1. Hochverrath, Majestätsverbrechen, Staats- (Landes-) Verrath im Frieden. 
Hochverrath, Majestätsverbrechen und Staats- (Landes-) Verrath im Frieden sind, 
wenn sie von Personen des Soldatenstandes begangen werden, zwar nach den allgemeinen 
Strafgesetzen zu beurtheilen, jedoch ist die darnach verwirkte Strafe nach Maßgabe von § 77 
zu erhöhen, sofern dieselbe eine Erhöhung zuläßt. 
887. 
2. Kriegsverrath. 
Wer vorsätzlich die Unternehmungen des Feindes befördert oder zu Begünstigung desselben 
den Sächsischen oder verbündeten Truppen Nachtheil bereitet, insbesondere wer 
1. dem Feinde das Geheimniß des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung offenbart, oder 
2. zu Begünstigung des Feindes 
a) die ihm ertheilten Befehle unausgeführt läßt oder mangelhaft ausführt, 
b) falsche Meldungen macht oder richtige zu machen unterläßt, 
begeht einen Kriegsverrath und hat Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes, 
Cassation und Festungsstrafe, nach Umständen, bis zu lebenslänglicher Dauer oder, wenn 
durch den Verrath ein erheblicher Nachtheil entstanden ist, die Todesstrafe verwirkt. 
8 88. 
Wer von verrätherischen Handlungen oder Absichten (88 86, 87) Kenntniß erlangt 
und es unterläßt, seinen Vorgesetzten dieß sofort anzuzeigen, ist als Mitschuldiger anzusehen 
und ebenso, wie der Verräther selbst, zu bestrafen. 
8 89. 
Dagegen soll jeder Mitschuldige an einem Verrathe (§& 86, 87), welcher von demselben 
zu einer Zeit, wo die Dienstbehörde nicht schon anderweit davon unterrichtet war und, wo der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.