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Gegen den Anstifter des Complotts und gegen den Rädelsführer wird die hiernach von
den Theilnehmern verwirkte Strafe des ausgeführten oder versuchten Desertionscomplotts um
die Hälfte erhöht.
8103.
In Kriegszeiten haben die Theilnehmer eines Desertionscomplotts, wenn die Desertion
zur Ausführung gekommen ist und nicht der Fall des § 101 vorliegt, Ausstoßung aus dem
Soldatenstande und zehn= bis zwanzigjährige Baugefangenschaft verwirkt.
Ist die Desertion nicht ausgeführt worden, so ist die Strafe nach Maßgabe von § 102
zu ermäßigen.
Den Anstifter des Desertionscomplotts und den Rädelsführer aber trifft, die Desertion
mag ausgeführt worden sein oder nicht, die Todesstrafe.
8104.
d) Allgemeine Bestimmungen.
Außer der Freiheitsstrafe ist bei dem Verbrechen der Desertion, insofern nicht Ausstoßung
aus dem Soldatenstande eintreten muß, auf Versetzung in die zweite Classe des Soldaten-
standes zu erkennen.
Gegen Offiziere ist solchenfalls, nächst der verwirkten Freiheitsstrafe, auf Entfernung aus
dem Offizierstande sowie auf den Verlust der Kokarde und der aberkennungsfähigen Ehren-
zeichen zu erkennen (§6 37, 46). «
8105.
Gegen Deserteure, welche nach militärärztlichem Zeugnisse zu Verbüßung von Festungs-
strafe sowie zu Fortsetzung des Militärdienstes untauglich sind, ist, insofern nicht Ausstoßung
aus dem Soldatenstande eintreten muß, auf Entfernung aus dem Militärverhältnisse und, statt
der gesetzlich verwirkten Festungsstrafe, auf Arbeitshausstrafe zu erkennen.
8106.
Militärsträflinge, welche aus der Strafhaft entweichen, sind
a) in Friedenszeiten, insofern nicht der Fall des § 102 vorliegt, mit sechswöchigem
strengen Arrest und Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes;
b) im Rückfalle aber, sowie
C) in Kriegszeiten
mit der Strafe der Desertion nach § 96 fg. zu belegen.
Jedoch soll weder in dem Falle unter b, noch in anderen Desertionsfällen, bei Bestimm-
ung der Strafe die erste Entweichung aus der Strafhaft (vergl. unter a) als ein Desertions-
fall mitgerechnet werden.