Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8107. 
Auf erhöhte Strafe innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen ist gegen diejenigen 
Deserteure zu erkennen, welche 
1. entwichen sind, während sie mit einer Dienstleistung beauftragt waren, 
2. von ihren Montirungsstücken solche mitgenommen haben, deren sie nicht nothwendig 
zu ihrer Bekleidung bedurften, 
3. unter Mitnahme ihrer Waffen oder ihres Dienstpferdes entwichen sind, 
4. die Entweichung mit Gewalt an Sachen verübt, 
oder 
5. zu Verheimlichung ihres Verbrechens einen falschen Namen sich beigelegt haben. 
8108. 
Auf nach Maßgabe von § 77 erhöhte Freiheitsstrafe ist gegen Deserteure zu erkennen, 
wenn sie 
1. vor ihrer rechtskräftigen Verurtheilung wegen Desertion dieses Verbrechen wiederholen; 
2. bereits wegen Desertion im Frieden rechtskräftig verurtheilt sind und das Verbrechen 
der Desertion im Kriege begehen; 
3. während sie zum Dienststande gehören, in ausländische Militärdienste treten. 
* 109. 
4. Strafe gegen abwesende Deserteure. 
Gegen Personen, deren man nach ihrer Entweichung nicht habhaft werden kann, ist nach 
Vorschrift der Militärstrafgerichtsordnung das Contumacialverfahren einzuleiten. Findet sich 
der Abwesende auf die öffentliche Vorladung nicht ein, so ist er durch das Contumacialurtheil 
für einen Deserteur zu erklären, zugleich auch auf eine Geldbuße von Fünfzig bis zu Tausend 
Thalern gegen ihn zu erkennen. 
110. 
Gegen Personen des Soldatenstandes, welche nach einem Gefechte oder Rückzuge vermißt 
werden und innerhalb eines Jahres nach geschlossenem Frieden und nach Auslieferung der Ge- 
fangenen von ihrem Leben und Aufenthalte keine Nachricht geben, tritt, nach fruchtloser Vorladung 
durch die öffentlichen Blätter, die Vermuthung des erfolgten Todes ein und findet gegen sie 
das Contumacialverfahren zum Zwecke der Auferlegung einer Geldbuße nicht statt, insofern nicht 
später ermittelt wird, daß sie des Verbrechens der Desertion sich schuldig gemacht haben. 
* 111. 
5. Nichtanzeige eines Desertionsvorhabens. 
Wer ein zu seiner Kenntniß gelangtes Desertionsvorhaben seinen Vorgesetzten anzuzeigen 
unterläßt, hat, nach Maßgabe der Strafbarkeit dieses Vorhabens, Arrest bis zu drei Wochen, 
in Kriegszeiten aber sechsmonatige bis einjährige Festungsstrafe verwirkt. 
1867. 59
	        
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