Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Vorrechte und 
Privilegien des 
Vereins. 
b) Verkauf de- 
32. 2c. 2c. 
Sind von einem Mitgliede zur Sicherstellung des erhaltenen Vorschusses Staats= und 
andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn 
ponirter Pfan- das Pfand nicht durch Rückzahlung eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, das Pfand 
nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu verkaufen und 
die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die An- 
stalt befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu veräußern und nur den Ueber- 
schuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern und Vollstreckung der Hülfe in dieselben 
sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Ver- 
eins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
2c. 2c. 
A 2. Bekanntmachung, 
dem Spar= und Vorschußvereine zu Mittweida, sowie dem Darlehnsvereine zu 
Freiberg bewilligte Stempelbefreiungen betreffend; 
vom 21. December 1866. 
Des Finanzministerium hat dem Spar= und Vorschußvereine zu Mittweida für die bei 
demselben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgscheine, welche bei gegebenen 
Vorschüssen dem Vereine von dessen Mitgliedern oder deren Bürgen ausgestellt werden, inso- 
fern die Vorschüsse den Betrag von Fünfzig Thalern — — nicht übersteigen, Befreiung von 
der in der Stempeltaxe des Mandats vom 11. Januar 1819 unter den Worten: „Schuld- 
verschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine“ (Seite 62 und 73 der Gesetzsamm- 
lung vom Jahre 1819) geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf zugestanden, sowie dem 
Darlehnsvereine zu Freiberg, nachdem derselbe der im dritten Absatze der Verordnung, die 
Stempelverwendung in Angelegenheiten der Spar= und Vorschuß= oder Creditvereine betreffend, 
vom 12. Februar 1866 (Seite 47 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866), 
gedachten Voraussetzung entsprochen hat, die in der die Stempelverwendung in Angelegenheiten 
der Sparcassen betreffenden Verordnung vom 4. November 1862 (Seite 626 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) den Sparcassen ertheilten Befreiungen von der 
Stempelabgabe bewilligt. 
Dresden, am 21. December 1866. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Frhr. v. Weissenbach. 
  
Goldfriedrich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.