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8149.
2. Plünderung.
Wer im Kriege, ohne Erlaubniß des commandirenden Generals oder gegen ein ausdrück-
liches Verbot, bewegliches Gut der Landesbewohner im diesseitigen oder fremden, selbst feind—
lichen Staatsgebiete, mit Androhung oder Ausübung von Gewalt sich zueignet, ist wegen
Plünderung mit Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes und mehrjähriger Fest—
ungsstrafe zu belegen, welche, wenn die Plünderung von Mehreren gemeinschaftlich verübt
worden, bis zu zehn Jahren ansteigen kann.
Sind bei Verübung einer Plünderung durch Gewaltthätigkeiten Personen körperlich schwer
verletzt oder getödtet worden, so tritt, außer der Versetzung in die zweite Classe des Soldaten—
standes, zehnjährige bis lebenslängliche Festungsstrafe oder, bei besonders erschwerenden Um—
ständen, die Todesstrafe ein.
8150.
Bei der Plünderung im Complotte sind Anstifter und Rädelsführer mit der Todesstrafe,
die übrigen Theilnehmer aber mit Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes und
mehrjähriger bis zu lebenslänglicher Festungsstrafe oder, bei besonders erschwerenden Umständen,
mit der Todesstrafe zu belegen.
8151.
3. Muthwillige oder boshafte Zerstörung fremden Eigenthums.
Wer in Kriegszeiten, unter Mißbrauch der militärischen Gewalt, fremdes Eigenthum
muthwillig oder boshaster Weise zerstört, verwüstet oder beschädigt, ist mit strengem Arrest oder
mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren, im Falle besonders erschwerender Umstände aber mit
den Strafen der Plünderung zu belegen.
8152.
4. Erpressung.
a) Durch Kriegsschatzungen oder Zwangslieferungen.
Wer ohne dienstliche Befugniß Kriegsschatzungen oder Zwangslieferungen erhebt, ingleichen
Derjenige, welcher seine Requisitionsbefugnisse durch Mehrerhebung vorsätzlich überschreitet, soll
mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren und, wenn das Verbrechen mit Androhung oder Ver—
übung von Gewaltthätigkeiten verbunden gewesen, mit Festungsstrafe bis zu zehn Jahren be—
straft werden.
Sind die Gewaltthätigkeiten in schwere Körperverletzung oder Tödtung übergegangen, so
ist zehnjährige bis lebenslängliche Festungsstrafe oder, nach Umständen, die Todesstrafe zu ver—
hängen.
Wurde das Verbrechen in eigennütziger Absicht verübt, so tritt die Strafe der Plünder-
ung ein.