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8153.
b) Durch Marodiren.
Nachzügler oder Personen, die unter dem Vorwande von Krankheit oder Ermattung hinter
den Truppen zurückbleiben und von den Landesbewohnern Nahrungs- oder Bekleidungsstücke
sich zueignen, sind wegen Marodirens mit Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes
und Arrest oder Festungsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn aber bei dem Marodiren Gewalt
an Personen verübt worden, mit der für das Verbrechen der Plünderung vorgeschriebenen
Strafe zu belegen.
8154.
C. Theilnahme an den durch Gewaltthätigkeiten im Kriege erlangten
Vortheilen.
Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie durch strafbare Gewaltthätigkeit im Kriege er-
langt sind, von Demjenigen, welcher dieses Verbrechen begangen hat, aus gewinnsüchtiger Ab-
sicht in Verwahrung nimmt oder an sich bringt, ist mit strengem Arrest oder mit Festungs-
strafe bis zu zwei Jahren und, nach Bewandniß der Umstände, zugleich mit Versetzung in die
zweite Classe des Soldatenstandes zu belegen.
155.
D. Verfügung über die durch Gewaltthätigkeit im Kriege erlangten
Sachen.
Die durch strafbare Gewaltthätigkeit im Kriege erlangten Sachen, beziehendlich der daraus
gezogene Gewinn, fallen, wenn die rechtmäßigen Eigenthümer solcher Sachen nicht auszumitteln
sind, einer dem öffentlichen Nutzen gewidmeten Anstalt, deren Wahl dem Kriegsministerium
zusteht, anheim.
8156.
V. Verletzung der Dienstpflichten bei Ausrichtung besonderer Dienstleistungen und Aeber-
tretung der Vorschriften in Bezug auf die Lewahrung, Dehandlung und Verwaltung dienst-
lich anvertrauter Gegenstände und sonst auf Achtung fremder Eigenthumerrchte.
A. Beschädigung, Verwahrlosung oder Entäußerung dienstlich
anvertrauter Gegenstände.
Wer die ihm zur eigenen Benutzung gegebenen Dienstgegenstände verdirbt oder absichtlich
verderben läßt oder sich derselben ohne Erlaubniß entäußert, ist mit Arrest oder Festungsstrafe
bis zu einem Jahre, bei erschwerenden Umständen aber, insbesondere, wenn die Entäußerung
auf die ihm anvertrauten Waffen, Dienstpferde oder das Futter derselben sich bezieht oder,
wenn die Beschädigung aus Bosheit verübt worden, außer der Freiheitsstrafe mit Versetzung
in die zweite Classe des Soldatenstandes zu bestrafen.
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