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8161.
Andere, als die in den §§ 158, 159 und 160 ausgehobenen Fälle der Unterschlagung
und des Diebstahls, ingleichen der Betrug und die Fälschung werden nach Vorschrift der all-
gemeinen Strafgesetze bestraft und es sind die letzteren auch in den Fällen von §6§ 158 bis
160 dann in Anwendung zu bringen, wenn das Verbrechen wegen ausgezeichneter Umstände
in den allgemeinen Strafgesetzen mit einer härteren Strafe als nach 9§ 158 bis 160 bedroht
ist. Zugleich ist außer der Freiheitsstrafe Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes
verwirkt.
162.
Wer einem Cameraden, welchem mit ihm aus dienstlicher Veranlassung ein gemeinschaft-
licher Aufenthaltsort angewiesen ist, Ewaaren, Getränke, Tabak, Seife, Zwirn oder andere
zur Reinigung oder zum Ausbessern der Sachen dienende Gegenstände zum Behufe des eigenen
Gebrauchs, ohne Anwendung von Gewalt entwendet oder unterschlägt, ist im ersten Ver-
übungsfalle disciplinarisch mit mittlerem oder strengem Arrest, im zweiten oder ferneren Ver-
übungsfalle aber oder, wenn die That unter Anwendung von Gewalt an Sachen oder, wenn sie
von einem Unteroffizier begangen worden, mit der für den Diebstahl nach § 160 bestimmten
Strafe zu belegen.
Als Diebstahl im Sinne des Gesetzes soll jedoch der erste Verübungsfall nicht angesehen
werden, ausgenommen, wenn er unter Anwendung von Gewalt an Sachen oder, wenn er
von einem Unteroffizier begangen wurde. ·
8163.
D. Unrichtige Dienst-Atteste, Meldungen, Rapporte 2c.
Wer aus Fahrlässigkeit oder Leichtsinn unrichtige Dienst-Atteste ausstellt oder unrichtige
Rapporte, Meldungen oder Berichte abstattet oder solche wissentlich weiter befördert, ist, nach
dem Grade des dadurch gestifteten oder zu befürchten gewesenen Nachtheils, mit Arrest oder
mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Sind Verbrechen dieser Art vorsätzlich verübt worden, so ist außer der verwirkten Frei-
heitsstrafe gegen Offiziere auf Entfernung aus dem Offizierstande, gegen Unteroffiziere auf
Degradation und auf Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes und gegen Gemeine
auf die zuletzt erwähnte Strafe zu erkennen.
8 164.
E. Annahme von Geschenken und Bestechung.
Wer im Dienste oder in Beziehung auf denselben durch Geschenke oder Zusicherungen
einer Belohnung zu Pflichtwidrigkeiten sich bereitwillig zeigt oder verleiten läßt, hat strengen
Arrest oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten, auch, nach Umständen, zugleich Versetzung
in die zweite Classe des Soldatenstandes verwirkt.