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8169.
G. Pflichtverletzungen in Bezug auf Verhaftungen.
Wer einen seiner Beaufsichtigung anvertrauten Verhafteten vorsätzlich oder aus Furcht
vor persönlicher Gefahr entkommen läßt, ist mit strengem Arrest von mindestens vier Wochen
oder mit Festungsstrafe bis zu einem Jahre zu belegen, wenn ihm aber bekannt war, daß
der Entsprungene sich wegen Hochverraths oder wegen eines anderen im Gesetze mit Todes-
strafe bedrohten Verbrechens in Haft befand, mit Versetzung in die zweite Classe des Sol-
datenstandes und Festungsstrafe bis zu lebenslänglicher Dauer zu bestrafen. Bei besonders
erschwerenden Umständen kann selbst die Todesstrafe eintreten.
Wer den seiner Beaufsichtigung anvertrauten Verhafteten aus Fahrlässigkeit entkommen
läßt, ist mit Arrest zu bestrafen, wenn ihm aber bekannt war, daß der Entsprungene sich
wegen eines der vorgedachten schweren Verbrechen in Haft befand, mit Festungsstrafe bis zu
zehn Jahren und, nach Bewandniß der Umstände, mit Dienstentlassung zu belegen.
Gleiche Strafen treffen Denjenigen, welcher der von seinem Vorgesetzten ihm befohlenen
oder der ihm dienstlich obliegenden Verhaftung eines Verbrechers sich nicht unterzieht.
* 170.
H. Pflichtverletzungen bei Wahrnehmung administrativer und
richterlicher Geschäfte.
Personen des Soldatenstandes, welche bei Wahrnehmung der ihnen aufgetragenen admi-
nistrativen oder richterlichen Geschäfte sich Pflichtwidrigkeiten zu Schulden kommen lassen,
sind, mit Berücksichtigung ihres besonderen Dienstverhältnisses und der darauf Bezug habenden
Reglements und Instructionen, nach den für Beamte gültigen Strafbestimmungen zu beurthei-
len und zu bestrafen.
8171.
VI. Vergehungen gegen die militärische Zucht und Ordnung.
A. Unerlaubte Entfernung und unerlaubtes Außenbleiben.
Die unerlaubte Entfernung, wenn sie nicht als Desertion zu betrachten, ist mit Arrest
zu bestrafen. Wer aber dieses Verbrechens unter erschwerenden Umständen sich schuldig macht,
insbesondere wer sich dadurch auf mehrere Tage dem Dienste entzieht oder ohne Erlaubniß
aus dem Arrestlocale sich entfernt, ist mit Arrest von mindestens vierzehn Tagen oder mit
Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu belegen.
Gegen Offiziere, welche ohne Erlaubniß den einfachen Stubenarrest verlassen, ist auf
Dienstentlassung oder Entfernung aus dem Offizierstande zu erkennen.