Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8203. 
Machen Militärbeamte, während sie bei kriegführenden Truppen stehen, sich eines Ver— 
brechens, welches in den 88 146 bis 154 als Gewaltthätigkeit im Kriege bezeichnet ist, oder 
der Theilnahme an einem solchen Verbrechen schuldig, so ist die Strafe gegen sie nach den 
Bestimmungen der genannten Paragraphen abzumessen, und da, wo Versetzung in die zweite 
Classe des Soldatenstandes eintreten würde, auf Amtsentsetzung zu erkennen. 
Urkundlich haben Se. Königliche Majestät dieses Militärstrafgesetzbuch eigenhändig voll— 
zogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 4. November 1867. 
Johann. 
— Alfred von Fabrice. 
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Classification 
der zur Armee gehörenden Militärpersonen nach ihren Dienst= und 
Rangverhältnissen. 
X. Personen des Soldatenstandes. 
Zu den Personen des Soldatenstandes gehören: 
I. die Offiziere: 
1. des activen Dienststandes der Armee, Reserve und Landwehr, 
2. die mit Pension zur Disposition gestellten und 
die mit Pension verabschiedeten Offiziere. 
Die Offiziere zerfallen in vier Hauptclassen: 
1. Generalität: 
a.) General der Infanterie oder Cavallerie, 
b) Generalleutnant, 
) Generalmajor.
	        
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