Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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2. Stabsoffiziere: 
a) Oberst, 
b) Oberstleutnant, 
c) Major. 
3. Hauptleute und Rittmeister. 
4. Subalternoffiziere: 
a) Oberleutnants, 
b) Leutnants. 
II. Die Unteroffiziere. 
Dieselben sind 
1. solche, die das Portepee tragen: 
a) Wirthschaftssecretäre, Roßärzte; 
b) Feldwebel, Wachmeister, Guidenwachmeister, Oberfeuerwerker; 
C) Portepeefähnriche, Stabshautboisten, Stabstrompeter, Stabshornisten; 
2. solche, die das Portepee nicht tragen: 
a) Feuerwerker, Sergeanten, Unterwachmeister, Profose, Stabs-, Divisions-, Brigade-, 
Regiments-, Bataillons-, Wirthschaftsfouriere, Gerichtsschreiber, Sanitätsfourier, 
Abtheilungs= und Compagnie= 2c. Fouriere, Guiden, Mühlenwerkmeister, Back- 
meister, Abtheilungsschreiber bei der Magazinverwaltung; 
b) Unteroffiziere, Regiments= und Bataillonstamboure, Trompeter, Hautbeisten, 
Waldhornisten, Obersignalisten; 
C) Curschmiede, Büchsenmacher, Sattler, Oberbäcker. 
III. Die Gemeinen. 
à) Gefreite, Oberkanoniere, Oberpionniere, Oberpontoniere, Obertamboure, Beschlag- 
schmiede; 
b) Spielleute, soweit sie nicht zu den Unteroffizieren oder unter III a gehören, Zim- 
merleute, Soldaten (Gemeine), Sanitätssoldaten, Militär-Müller und Bäcker, 
Militärhandwerker, welche gleich den Soldaten Sold bekommen und nicht zu 
den Unteroffizieren gehören. 
Bß. Militärbeamte. 
Von den für das Bedürfniß der Armee oder zu militärischen Zwecken angestellten Personen 
gehören als Militärbeamte Folgende zu den Militärpersonen:
	        
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