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Ist eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten, so muß der Angeschuldigte entlassen und die
Untersuchung dem zuständigen Civilgerichte überwiesen werden.
810.
Dieses Verfahren (§ 9) findet auch statt, wenn die Untersuchung bei dem Civilgerichte
eingeleitet und das Erkenntniß erster Instanz dem Angeschuldigten vor dem Eintritte in den
Dienststand noch nicht publicirt ist.
811.
War das Erkenntniß erster Instanz dem Angeschuldigen vor dem Eintritte in den Dienst—
stand bereits eröffnet, so verbleibt die fernere Verhandlung und die Entscheidung in zweiter
Instanz dem Civilgerichte, von welchem das Urtheil, sobald es rechtskräftig geworden, dem
Militärgerichte zuzufertigen ist.
* 12.
Uebersteigt die von dem Civilgerichte rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe nicht eine Ge-
fängnißstrafe von Acht Wochen, so ist dieselbe von dem Militärgerichte in eine entsprechende
Militärstrafe umzuwandeln und zur Vollstreckung zu bringen; entgegengesetztenfalls ist der An-
geschuldigte zur Entschließung der Aushebungsbehörde, ob derselbe bei der nach erfolgter Straf-
verbüßung eintretenden Recrutirung wieder einzustellen ist, zu entlassen und an das Civil-
gericht zur Strafvollstreckung abzugeben.
13.
Gegen Personen des Beurlaubtenstandes, welche zum Kriege, zu einer außerordentlichen
Zusammenziehung der Truppen, oder zur größeren Uebung (I 7 Nr. 1 und 2) einberufen
werden, müssen die bei den Civilgerichten einzuleitenden oder bereits eingeleiteten Untersuchungen,
sowie die Strafvollstreckung für die Dauer dieser militärischen Dienstleistung des Einberufenen
in den Fällen suspendirt bleiben, wo nicht die Verhaftung entweder bereits erfolgt ist, oder
bei der Untersuchung gesetzlich eintreten muß.
814.
B. Vor dem Uebertritte in den Beurlaubtenstand begangen sind.
Die Fortstellung einer Untersuchung, welche beim Eintritte des Termins der Entlassung
aus dem Dienststande noch schwebt, kann, wenn dieselbe ein gemeines Verbrechen zum Gegen-
stande hat und kein gerichtlich zu bestrafendes militärisches Verbrechen damit zusammentrifft,
insofern der Angeschuldigte nicht verhaftet ist, dem Civilgerichte überlassen werden.
15.
Kommt ein während des Dienststandes begangenes Verbrechen erst nach dem Ulebertritte
des Angeschuldigten in den Beurlanbtenstand zur Anzeige, so steht dessen Untersuchung und