Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Ist eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten, so muß der Angeschuldigte entlassen und die 
Untersuchung dem zuständigen Civilgerichte überwiesen werden. 
810. 
Dieses Verfahren (§ 9) findet auch statt, wenn die Untersuchung bei dem Civilgerichte 
eingeleitet und das Erkenntniß erster Instanz dem Angeschuldigten vor dem Eintritte in den 
Dienststand noch nicht publicirt ist. 
811. 
War das Erkenntniß erster Instanz dem Angeschuldigen vor dem Eintritte in den Dienst— 
stand bereits eröffnet, so verbleibt die fernere Verhandlung und die Entscheidung in zweiter 
Instanz dem Civilgerichte, von welchem das Urtheil, sobald es rechtskräftig geworden, dem 
Militärgerichte zuzufertigen ist. 
* 12. 
Uebersteigt die von dem Civilgerichte rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe nicht eine Ge- 
fängnißstrafe von Acht Wochen, so ist dieselbe von dem Militärgerichte in eine entsprechende 
Militärstrafe umzuwandeln und zur Vollstreckung zu bringen; entgegengesetztenfalls ist der An- 
geschuldigte zur Entschließung der Aushebungsbehörde, ob derselbe bei der nach erfolgter Straf- 
verbüßung eintretenden Recrutirung wieder einzustellen ist, zu entlassen und an das Civil- 
gericht zur Strafvollstreckung abzugeben. 
13. 
Gegen Personen des Beurlaubtenstandes, welche zum Kriege, zu einer außerordentlichen 
Zusammenziehung der Truppen, oder zur größeren Uebung (I 7 Nr. 1 und 2) einberufen 
werden, müssen die bei den Civilgerichten einzuleitenden oder bereits eingeleiteten Untersuchungen, 
sowie die Strafvollstreckung für die Dauer dieser militärischen Dienstleistung des Einberufenen 
in den Fällen suspendirt bleiben, wo nicht die Verhaftung entweder bereits erfolgt ist, oder 
bei der Untersuchung gesetzlich eintreten muß. 
814. 
B. Vor dem Uebertritte in den Beurlaubtenstand begangen sind. 
Die Fortstellung einer Untersuchung, welche beim Eintritte des Termins der Entlassung 
aus dem Dienststande noch schwebt, kann, wenn dieselbe ein gemeines Verbrechen zum Gegen- 
stande hat und kein gerichtlich zu bestrafendes militärisches Verbrechen damit zusammentrifft, 
insofern der Angeschuldigte nicht verhaftet ist, dem Civilgerichte überlassen werden. 
15. 
Kommt ein während des Dienststandes begangenes Verbrechen erst nach dem Ulebertritte 
des Angeschuldigten in den Beurlanbtenstand zur Anzeige, so steht dessen Untersuchung und
	        
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