Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Zweiter Abschnitt. 
Von der Gerichtsbarkeit. 
* 19. 
I. Böhere und niedere Gerichtsbarkeit. 
Die Militärgerichtsbarkeit ist entweder die höhere oder die niedere. 
820. 
Vor die höhere Gerichtsbarkeit gehören alle Straffälle 
1. der Offiziere und der oberen Militärbeamten; 
2. der Portepee-Unteroffiziere, wenn eine härtere Strafe als Arrest im Gesetze angedroht ist; 
3. der Unteroffiziere ohne Portepee und der Gemeinen, wenn im Gesetze eine härtere 
Strafe angedroht ist, als Arrest, Degradation und Versetzung in die zweite Classe des 
Soldatenstandes; 
4. der unteren Militärbeamten, wenn im Gesetze eine härtere Strafe angedroht ist, als 
Gefängniß oder Arrest. 
821. 
Der niederen Militärgerichtsbarkeit verbleiben alle Straffälle, welche nicht vor die höhere 
gehören. 
8 22. 
II. Verwaltung der Gerichtsbarkeit. 
Die Militärgerichtsbarkeit wird verwaltet: 
1. durch das Generalauditoriat, 
2. durch das Corps-, die Divisions-, Regiments= und Bataillonsgerichte, 
3 . durch die Garnisongerichte. 
* 23. 
Das Corpsgericht besteht: 
aus dem commandirenden General des Armeecorps als Gerichtsherrn und dem Corps- 
Auditeur; 
die Divisionsgerichte: 
aus dem Commandanten der Diovision als Gerichtsherrn und den Divisionsauditeuren; 
die Regiments= beziehendlich Bataillonsgerichte: 
aus dem Commandanten des Regiments, oder eines selbstständigen, d. h. einem Regi- 
mentsverbande nicht angehörigen Bataillons als Gerichtsherrn und dem unter- 
suchungsführenden Offizier;
	        
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