Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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die Garnisongerichte: 
aus dem Gouverneur (Stadtcommandanten) der Residenz Dresden oder dem Festungs— 
commandanten zu Königstein (für jetzt dem Untercommandanten) als Gerichts- 
herrn und einem Auditeur. 
Inwiefern die Ausübung der gerichtsherrlichen Befugnisse der Divisionscommandanten 
den Brigadecommandanten zeitweilig zu übertragen ist, bleibt der Entschließung des Königs 
vorbehalten. 
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Für jeden Untersuchungsfall ist das Untersuchungs= und das Spruchgericht besonders zu 
bestellen. 
25. 
In Kriegszeiten bleiben 
1. die nöthigen Modificationen bei Organisation und Verwaltung der Militärgerichte, 
sowie 
2. die dem Oberbefehlshaber und dem Commandanten der Festung zu ertheilenden In- 
structionen 
der Bestimmung des Königs vorbehalten. 
826. 
III. Competenz. 
Die Gerichtsbarkeit der Corps-, Divisions-, Regiments= und Bataillonsgerichte erstreckt 
sich auf alle Personen und Straffälle, rücksichtlich deren die Gerichtsbarkeit dem Gouvernements- 
oder Festungsgerichte nicht ausschließlich beigelegt ist. 
827. 
1. Der Regimentsgerichte. 
Die Gerichtsbarkeit der Regiments- und Bataillonsgerichte ist auf die niedere beschränkt 
und erstreckt sich auf alle zum Bestande des Regiments beziehendlich Bataillons gehörige 
Unteroffiziere, Gemeine und Militärunterbeamten. 
Der Regiments= 2c. Commandant ist jedoch befugt, in Fällen, die zur höheren Gerichts- 
barkeit gehören, wenn weder das zuständige oder ein anderes mit höherer Gerichtsbarkeit ver- 
sehenes Militärgericht, noch ein Civilgericht am Orte ist, Verhandlungen, die zur Feststellung 
des Thatbestandes dienen und keinen Aufschub leiden, durch den untersuchungsführenden Offi- 
zier unter Zuziehung eines zweiten Offiziers aufnehmen zu lassen. Die ausgenommenen Ver- 
handlungen müssen aber unverzüglich an das zuständige Militärgericht abgegeben werden.
	        
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