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828.
2. Der Divisionsgerichte.
Die Divisionsgerichte haben
1. die höhere Gerichtsbarkeit über alle zum Divisionsverbande gehörige Militärpersonen,
2. die niedere Gerichtsbarkeit über alle zum Dienstbereiche des Divisionscommandanten
gehörende Unteroffiziere, Gemeine und Militärunterbeamte, die keinem Regiments-
gerichte der Division unterworfen sind.
829.
3. Des Corpsgerichts.
Das Corpsgericht hat
1. die höhere Gerichtsbarkeit über alle unter den Befehlen des Corps-Commandanten
stehende Militärpersonen, welche nicht der Gerichtsbarkeit der Divisionsgerichte unter-
worfen sind;
2. die niedere Gerichtsbarkeit über alle zu keinem Divisionsverbande gehörende Unteroffiziere,
Gemeine und Militärunterbeamte, welche nicht der Gerichtsbarkeit eines Regiments-
oder Bataillonsgerichts unterworfen sind.
ä30.
4. Der Garnisongerichte.
Vor das Gouvernements= und beziehendlich Festungsgericht gehören ausschließlich alle
Vergehungen, die als Excesse gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit am Orte zu betrachten,
oder die gegen besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidigungsmittel er-
gangene Anordnungen, oder die im Wacht= oder Garnisondienste verübt sind.
831.
Die im § 30 bezeichneten Gerichte haben außerdem sowohl die höhere als die niedere
Gerichtsbarkeit:
1. über alle Militärpersonen, die zum Etat des Gouvernements oder der Commandantur
gehören,
2. über die Festungsarrestaten des Militärstandes, die Militärsträflinge und die Arbeiter-
abtheilungen,
3. über diejenigen Militärpersonen, deren eigene mit Gerichtsbarkeit versehene Befehlshaber
nicht zur Besatzung gehören, sowie über die am Orte befindlichen Militärpersonen,
deren Befehlshaber nicht mit Gerichtsbarkeit versehen sind.
32.
5. Allgemeine Bestimmungen.
Treffen mehrere Verbrechen zusammen, von denen das eine zur höheren, das andere zur