Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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niederen Gerichtsbarkeit gehört, so gebührt die Cognition über alle Verbrechen dem Militär— 
gerichte, welchem die höhere Gerichtsbarkeit zusteht. 
833. 
Bei dem Zusammentreffen mehrerer zur niederen Gerichtsbarkeit gehöriger Verbrechen ist, 
wenn die Strafen zusammengenommen die Grenzen dieser Gerichtsbarkeit übersteigen, die 
Sache an das mit der höheren Gerichtsbarkeit versehene Gericht abzugeben. 
834. 
Wenn Militärpersonen, welche nicht sämmtlich der Gerichtsbarkeit eines und desselben 
Militärgerichts unterworfen sind, gemeinschaftlich ein Verbrechen verübt haben, so steht die 
Gerichtsbarkeit dem Militärgerichte zu, dessen Gerichtsherr, dem Range nach, der nächste 
Befehlshaber aller Angeschuldigten ist. 
Werden verschiedene Verbrechen verübt, welche mit einander im Zusammenhange stehen, 
so findet dasselbe Verfahren statt, wie bei gemeinschaftlich verübten Verbrechen. 
835. 
In Dresden tritt in dem Falle von § 34 die Competenz des Gouvernementsgerichts ein, 
wenn der gemeinschaftliche höhere Vorgesetzte nicht zur Garnison Dresden gehört. 
836. 
In Straffällen, welche vor die höhere Gerichtsbarkeit gehören, ist die Sache auch bei ein— 
tretendem Garnisonwechsel oder bei Veränderung der dienstlichen Stellung des Angeschuldigten 
von demjenigen Militärgerichte zu beendigen, bei welchem die Einleitung der förmlichen Unter- 
uchung stattgefunden hat. 
837. 
Der commandirende General ist befugt, aus dienstlicher Rücksicht den Militärgerichten des 
Corpsverbandes in Straffällen, die vor das Corpsgericht gehören, die Untersuchung und Ab— 
artheilung zu übertragen, wenn besondere Umstände solches erfordern. 
838. 
Werden bei Truppentheilen, welche ihre Garnison an einem Orte haben, wo sich kein 
Militärgericht befindet, Verbrechen verübt, die schleunige Maßregeln erfordern, so ist der Garnison— 
ommandant befugt, das Civilgericht des Ortes zu requiriren, alle Ausmittelungen vorzunehmen, 
ie am Orte selbst oder sonst im Bezirke des Gerichts erfolgen müssen und keinen Aufschub 
eiden, bis entweder ein Inquirent von dem zuständigen Militärgerichte gesandt, oder der Ver— 
recher nach dem Sitze des letzteren gebracht werden kann. 
In den Fällen, wo weder das Eine noch das Andere zulässig ist, kann von Seiten des 
uständigen Militärgerichts auch das Civilgericht zur Führung der Untersuchung requirirt werden.
	        
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