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gericht aus dem Auditeur oder dem untersuchungsführenden Offizier als Inquirenten und einem
Oberleutnant oder Leutnant.
849.
In Untersuchungssachen gegen Militärunterbeamte bei denjenigen Militärgerichten, wo
characterisirte Auditeure angestellt sind, genügt es, wenn der Auditeur mit Zuziehung des cha—
racterisirten Auditeurs die Untersuchung führt.
850.
C. In Untersuchungen, welche durch die Civilgerichte geführt werden.
Werden Untersuchungen gegen Personen des Soldatenstandes auf Requisition durch die
Civilgerichte geführt, so ist unter Berücksichtigung der Rangverhältnisse des Angeschuldigten ein
Offizier zuzuziehen, dafern dieß ohne Schwierigkeiten und ohne Kostenaufwand geschehen kann.
851.
D. Bei gemischten Untersuchungen gegen Militär= und Civilpersonen.
Wenn zwischen Militär= und Civilpersonen Beleidigungen der im Artikel 241 unter c#
des allgemeinen Strafgesetzbuchs gedachten Art, thätliche Beleidigungen oder Körperverletzungen
durch Thätlichkeiten wechselseitig vorfallen oder, wenn ein Verbrechen von Militär= und Civil-
personen gemeinschaftlich verübt wird, so muß die Untersuchung von einem aus Militär= und
Civilgerichtspersonen zusammengesetzten Gerichte geführt werden.
Der competente Gerichtsherr ernennt die Militärmitglieder. Der höchste commandirte
Offizier hat in diesem gemeinschaftlichen Untersuchungsgerichte den Vorrang.
Die Verhandlungen, welche die Mitangeschuldigten des Militärstandes betreffen, sind zu
besonderen Acten zu nehmen.
*52.
Nach beendigter Untersuchung ist zuerst gegen die angeklagten Militärpersonen von dem
Militärgerichte zu erkennen. Wenn besondere Umstände etwas Anderes erfordern, so ist dar-
über die Entscheidung des Königs durch das Generalauditoriat einzuholen.
853.
Wenn Sächsische Militärpersonen gemeinschaftlich mit Angehörigen anderer Armeecorps
des Norddeutschen Bundes Verbrechen verüben, findet ein dem im § 51 bezeichnetes analoges
Verfahren statt.
Nach dem Schlusse der Untersuchung sind die, die angeschuldigten Militärpersonen des
Sächsischen Armeecorps betreffenden Verhandlungen zum Verspruche an das zuständige Säch—
sische Militärgericht abzugeben.