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854.
E. Allgemeine Bestimmungen.
Die zu den Untersuchungsgerichten zu commandirenden Offiziere müssen die Eigenschaft
vollgültiger Zeugen haben.
855.
Wenn Personen des Soldatenstandes zu vernehmen sind, die einen höheren Rang haben,
als der höchste zum Untersuchungsgerichte commandirte Offizier, so ist nach den obwaltenden
Umständen und bei Verhandlungen von besonderer Wichtigkeit ein höherer Offizier dabei zu-
zuziehen, der dem Range des höchsten unter den zu Vernehmenden entspricht (§ 45).
856.
Ohne dringende Veranlassung darf im Laufe der Untersuchung ein Wechsel in der Person
der dazu commandirten Offiziere nicht stattfinden.
857.
Wenn die Vorschriften wegen Besetzung des Untersuchungsgerichts bei einer Verhandlung,
aus welcher ein Grund zur Entscheidung hergenommen ist, verabsäumt worden sind, so ist das
gesprochene Erkenntniß nichtig (§ 268).
Jedoch soll, wenn das Erkenntniß rechtskräftig geworden, die Aufhebung von Amtswegen
nicht beantragt werden.
858.
III. Bon der Ablehnung einzelner Mitglieder des Untersuchungsgerichts.
Wenn der Angeschuldigte ein einzelnes Mitglied des Untersuchungsgerichts ablehnt, und
der Gerichtsherr die Ernennung eines anderen Mitgliedes verweigert, so hat der commandirende
General über den Antrag zu entscheiden.
Weist derselbe den Ablehnungsantrag zurück, so ist, wenn der Angeschuldigte dabei sich
nicht beruhigt, die Entscheidung des Königs durch das Generalauditoriat einzuholen.
Wird einem Ablehnungsantrage gegen den Auditeur Folge gegeben, so hängt es von den
Dienstverhältnissen des Gerichtsherrn ab, ob er unmittelbar einen anderen Auditeur statt des
abgelehnten substituiren kann, oder einen anderen Gerichtsherrn deshalb zu requiriren hat.
Von der erfolgten Substitution ist dem Generalauditoriat durch den Gerichtsherrn ungesäumt
Nachricht zu geben.
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859.
Die Ablehnung ist für begründet zu erachten gegen Mitglieder des Untersuchungsgerichts,
welche
1. an dem Ausfalle der Untersuchung ein Interesse haben,
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