Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 418 — 
2. mit dem Angeschuldigten in offenbarer Feindschaft leben, wofür die rechtliche Vermuthung 
begründet wird, durch gerichtliche Anschuldigung grober Verbrechen, verübte Thätlich- 
keiten gegen das Leben oder die Gesundheit, ehrenrührige Schmähungen und Prozesse 
über einen beträchtlichen Theil des Vermögens, insofern nicht anzunehmen ist, daß die 
feindseligen Gesinnungen durch Wiederaussöhnung oder durch den Verlauf mehrerer 
Jahre gehoben worden, 
3. in der Sache als Zeuge aufsgestellt werden sollen. 
Außer diesen Gründen sind aber auch andere in dienstlichen oder persönlichen Verhält- 
nissen beruhende Einwendungen zu berücksichtigen. 
60. 
In den Fällen des § 58 sind bis zur erfolgten Entscheidung nur solche Verhandlungen, 
welche zur Feststellung des Thatbestandes dienen, oder bei denen Gefahr im Verzuge ist, von. 
dem bestellten Untersuchungsgerichte vorzunehmen. 
Mierter Abschnitt. 
Von den Spruchgerichten. 
861. 
Gegen Personen des Soldatenstandes wird 
1. in den zur höheren Gerichtsbarkeit gehörigen Straffällen durch ein Kriegsgericht und 
2. in den zur niederen Gerichtsbarkeit gehörenden durch ein Standgericht 
erkannt. 
Das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung findet gegen Erkenntnisse der Kriegs- oder 
Standgerichte nicht statt. 
Gegen Militärbeamte wird durch Instanzengerichte erkannt. 
862. 
I. UMeber Personen des Soldatenstandes. Kriegs- und Standgerichte. 
1. Bestellung derselben. 
Das Kriegs- und das Standgericht ist den dienstlichen Vorschriften gemäß von dem Be— 
fehlshaber anzuordnen, dem die Bestellung des Untersuchungsgerichts zustand. 
863. 
Wenn ein in Untersuchung befindlicher Offizier vor der Bestellung des erkennenden Ge— 
richts wegen besonderer Umstände die Berufung der Gerichtsmitglieder aus dem Dienstbereiche 
des competenten Gerichtsherrn ablehnen sollte, so hat er sich auf dem Dienstwege an den König 
zu wenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.