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2. Besetzung.
a) Des Kriegsgerichts.
Ein Kriegsgericht besteht mit alleiniger Ausnahme des im § 65 gedachten Falles aus
fünf Richterclassen, von denen der Präses eine Classe bildet, und aus dem Auditeur, als Re-
ferenten.
Zu einem Kriegsgerichte sind nach dem Grade des Angeschuldigten als Richter zu berufen:
1. über einen Gemeinen:
a) ein Major als Präses,
b) zwei Hauptleute (Rittmeister),
c) zwei Oberleutnants oder Leutnants,
d) drei Unteroffiziere,
e) drei Gefreite oder beziehungsweise drei gemeine Soldaten;
2 über einen Unteroffizier und die übrigen zu dieser Kategorie gehörenden Personen des
Soldatenstandes:
a) ein Major als Präses,
b) zwei Hauptleute (Rittmeister),
C)zwei Oberleutnants oder Leutnants,
d) drei Sergeanten oder beziehungsweise drei Portepeeunteroffiziere,
e) drei Unteroffiziere;
3. über einen Oberleutnant oder Leutnant:
a) ein Oberstleutnant als Präses,
b) zwei Majore,
C) zwei Hauptleute (Rittmeister),
d) zwei Oberleutnants,
e) zwei Leutnants;
4. über einen Hauptmann (Rittmeister):
à) ein Oberster als Präses,
b) zwei Oberstleutnants,
c) zwei Majore,
d) zwei Hauptleute (Rittmeister),
e) zwei Oberleutnants;
5. über einen Major oder Oberstleutnant:
a) ein Generalmajor als Präses,
b) zwei Obersten,
C) zwei Oberstleutnants,