Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

  
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864. 
2. Besetzung. 
a) Des Kriegsgerichts. 
Ein Kriegsgericht besteht mit alleiniger Ausnahme des im § 65 gedachten Falles aus 
fünf Richterclassen, von denen der Präses eine Classe bildet, und aus dem Auditeur, als Re- 
ferenten. 
Zu einem Kriegsgerichte sind nach dem Grade des Angeschuldigten als Richter zu berufen: 
1. über einen Gemeinen: 
a) ein Major als Präses, 
b) zwei Hauptleute (Rittmeister), 
c) zwei Oberleutnants oder Leutnants, 
d) drei Unteroffiziere, 
e) drei Gefreite oder beziehungsweise drei gemeine Soldaten; 
2 über einen Unteroffizier und die übrigen zu dieser Kategorie gehörenden Personen des 
Soldatenstandes: 
a) ein Major als Präses, 
b) zwei Hauptleute (Rittmeister), 
C)zwei Oberleutnants oder Leutnants, 
d) drei Sergeanten oder beziehungsweise drei Portepeeunteroffiziere, 
e) drei Unteroffiziere; 
3. über einen Oberleutnant oder Leutnant: 
a) ein Oberstleutnant als Präses, 
b) zwei Majore, 
C) zwei Hauptleute (Rittmeister), 
d) zwei Oberleutnants, 
e) zwei Leutnants; 
4. über einen Hauptmann (Rittmeister): 
à) ein Oberster als Präses, 
b) zwei Oberstleutnants, 
c) zwei Majore, 
d) zwei Hauptleute (Rittmeister), 
e) zwei Oberleutnants; 
5. über einen Major oder Oberstleutnant: 
a) ein Generalmajor als Präses, 
b) zwei Obersten, 
C) zwei Oberstleutnants,
	        
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