Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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d) zwei Sergeanten oder beziehungsweise zwei Portepeeunteroffiziere, 
e) zwei Unteroffiziere. 
68. 
II. Meber Militärbeamte. Instanzengerichte. 
A. Gericht der ersten Instanz. 
1. In Fällen der höheren Gerichtsbarkeit. 
In den vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen der Militärbeamten hat der 
mmandirende General das erkennende Gericht zu bestellen. 
69. 
Dasselbe besteht aus fünf Einzelrichtern und zwar: 
1. einem Stabsoffizier als Präses, 
2. einem Hauptmann (Rittmeister), 
" zwei Auditeuren und 
5. einem anderen oberen Militärbeamten, womöglich aus dem Dienstzweige des An- 
geschuldigten. 
Von den Auditeuren ist der eine zugleich als Referent zu bestellen. Der Auditeur, welcher 
e Untersuchung geführt hat, darf in der nämlichen Sache nicht zum erkennenden Richter be- 
ellt werden. 
Steht der Angeschuldigte im Range den Stabsoffizieren gleich, so ist ein General zum 
äses zu bestellen und anstatt eines Hauptmanns oder Rittmeisters (ad 2) ein Stabsoffizier 
tzuziehen. 
87T0. 
2. In Fällen der niederen Gerichtsbarkeit. 
In Straffällen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit gehören, hat der zur Untersuchung 
ipetente Gerichtsherr auch das erkennende Gericht zu bestellen. 
65 71. 
Dasselbe besteht aus fünf Einzelrichtern und zwar: 
1. einem Hauptmann (Rittmeister) als Präses, 
2. einem Oberleutnant oder Leutnant, 
  
"1 zwei Militärunterbeamten, womöglich von dem Dienstzweige des Angeschuldigten, oder 
in deren Ermangelung, zwei Unteroffizieren, 
5. dem Auditeur oder untersuchungführenden Offizier, der zugleich Referent ist. 
 
	        
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