Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Zweiter Titel. 
Von dem Verfahren. 
eerster Abschnitt. 
Von dem Verfahren gegen Personen des Soldatenstandes. 
89. 
Die Militärgerichte haben in Untersuchungssachen, soweit nicht für gewisse Fälle etwas 
Anderes in den Gesetzen ausdrücklich bestimmt ist, von Amtswegen zu verfahren. 
890. 
Das Verfahren der Militärgerichte in Strafsachen der Personen des Soldatenstandes ist 
entweder das kriegsrechtliche oder das standrechtliche (5 61). 
Erste Abtheilung. 
Von dem Verfahren in Straffällen, welche vor die höhere Gerichtsbarkeit 
gehören. 
(Kriegsrechtliches Verfahren.) 
891. 
I. Untersuchungsverfahren. 
A. Vorläusige Untersuchung. 
Wenn der Gerichtsherr von einem im Bereiche seiner Gerichtsbarkeit verübten Verbrechen 
Kenntniß erhält, so hat er den ihm zugetheilten Auditeur anzuweisen, den Thatbestand fest- 
zustellen. 
  
892. 
Bei Feststellung des Thatbestandes ist nach den diesem Gesetze unter No. I beigefügten 
No.I. Bestimmungen zu verfahren. 
893. 
1. Thatbericht. 
Der Feststellung des Thatbestandes muß ein vollständiger Thatbericht (species facti) 
vorangehen, welcher in der Regel von dem nächsten, mit der Disciplinarstrafgewalt über den 
Angeschuldigten versehenen Vorgesetzten anzufertigen ist. 
894. 
2. Haussuchungen. 
Haussuchungen dürfen von den Militärgerichten nur in Militärgebäuden oder in Wohn- 
ungen von Militärpersonen vorgenommen werden.
	        
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