Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Zum Stellvertreter darf in Untersuchungssachen wegen militärischer Verbrechen nur eine 
Militärperson gewählt werden. 
8112. 
Wird eine bereits abgeschlossene Untersuchung von der niederen an die höhere Gerichts- 
barkeit abgegeben (S 208), so müssen die Verhandlungen dem Angeschuldigten ver gehörig 
besetztem Untersuchungsgerichte zu seiner nochmaligen Schlußerklärung vorgelesen werden. 
6* 113. 
Bei entstehenden Bedenken, ob die den Angeschuldigten wahrscheinlich treffende Strafart 
nach der körperlichen Beschaffenheit desselben anwendbar sein werde, muß hierüber das Gut- 
achten eines Arztes vor dem Abschlusse der Untersuchung erfordert und zu den Acten gebracht 
werden. 
§ 114. 
G. Vertheidigung. 
Dem Angeschuldigten ist in allen Fällen gestattet, sich selbst, entweder schriftlich oder 
mündlich, zum Protocoll zu vertheidigen. 
115. 
Bei gemeinen Verbrechen ist in Friedenszeiten der Angeschuldigte befugt, sich durch einen 
Rechtsverständigen schriftlich oder zum gerichtlichen Protocoll vertheidigen zu lassen. 
8116. 
Ist das gemeine Verbrechen mit Todesstrafe bedroht, so treten in Friedenszeiten wegen 
der Zuziehung des Vertheidigers die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ein. 
8117. 
Bei militärischen Verbrechen darf der Angeschuldigte seine Vertheidigung nur dann durch 
einen Anderen, der jedoch eine Militärperson sein muß, führen, wenn das Verbrechen mit mehr 
als zehnjähriger Freiheits- oder mit Todesstrafe bedroht ist; wird die Vertheidigung durch einen 
Anderen geführt, so kann sie nur zum Protocoll erfolgen. 
8118. 
Die Vertheidigung darf mit aller Freimüthigkeit geführt werden, aber nicht in eine ab- 
sichtliche Verletzung des Dienstansehens ausarten. 
119. 
Der Vertheidiger kann die Acten im Beisein des Inquirenten an Gerichtsstelle einsehen. 
Die Aushändigung der Acten in Untersuchungssachen, welche militärische Verbrechen betreffen,
	        
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