Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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1. als Eingang den Vor- und Zunamen des Angeschuldigten, sowie die Charge und Be— 
nennung des Truppentheils, in welchem derselbe dient; 
2. die Erkenntnißformel, in welcher das Verbrechen, worüber das Urtheil gefällt worden, 
anzugeben und im Falle der Verurtheilung die Strafe, ihrer Art und Dauer nach, 
genau zu bezeichnen, auch, wo die Verpflichtung, Kosten und Stempel zu zahlen, ein- 
tritt, dieselbe auszusprechen, wenn aber das Urtheil auf Freisprechung lautet, die Art 
derselben ausudrücken ist; 
3. die nähere Angabe der persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Angeschuldigten, 
auch, ob derselbe schon früher wegen gleicher oder anderer Verbrechen bestraft worden 
ist, eine actenmäßige Darstellung des Sachrerhalts und die Gründe der Entscheidung 
mit Anführung der in Anwendung gebrachten Gesetze. « 
8146. 
Das Erkenntniß ist von dem Präses und den Richtern des Offizierstandes, sowie dem 
Auditeur zu unterschreiben und zu untersiegeln, wobei der Letztere sich des Gerichtssiegels zu 
bedienen hat. 
8147. 
Weicht die Ausfertigung des Erkenntnisses von dem Inhalte des Abstimmungsprotocolls 
ab, so entscheidet das Letztere. 
8148. 
Hat der Auditeur auf Grund einer unrichtigen Berechnung der Stimmen oder sonst aus 
Versehen das Erkenntniß nicht dem Abstimmungsprotocolle gemäß ausgefertigt, so wird durch 
den Gerichtsherrn ohne Weiteres die Anfertigung einer richtigen Ausfertigung verfügt und 
selbige sodann in der im 6 146 angegebenen Art vollzogen. 
149. 
D. Begnadigungs= oder Milderungsgesuch des Spruchgerichts. 
Ein Antrag des Spruchgerichts auf Erlaß oder Milderung der erkannten Strafe durch 
die Gnade des Königs ist nur zulässig, wenn die Mehrzahl der Richterclasse sich bewogen finden 
sollte, darauf anzutragen. 
Ueber den Beschluß muß eine besondere Verhandlung ausgenommen und dem Erkenntnisse 
beigefügt werden. 
* 150. 
E. Bestätigung des Erkenntnisses. 
Erkenntnisse der Kriegsgerichte bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Bestätigung.
	        
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