Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8151. 
1. Einsendung der Erkenntnisse zur Bestätigung. 
Die Einsendung des Erkenntnisses zur Bestätigung erfolgt durch den Befehlshaber, welcher 
das Spruchgericht bestellt hat, insofern derselbe die Bestätigung nicht selbst zu ertheilen hat. 
*152. 
Wenn das Erkenntniß durch den König zu bestätigen ist, so muß dasselbe durch das 
Generalauditoriat eingereicht, auch ein von dem Auditeur anzufertigender und zu unter- 
schreibender Actenauszug beigefügt werden, welcher in gedrängter Kürze die persönlichen und 
dienstlichen Verhältnisse des Angeschuldigten, eine actenmäßige Darstellung des Sachverhält- 
nisses, die Angabe der in Anwendung gebrachten Gesetze und die Erkenntnißformel enthalten 
muß. 
* 153. 
In den Fällen, wo die Bestätigung nicht durch den Befehlshaber erfolgt, welcher das 
Spruchgericht bestellt hat, ist bei der Einsendung des Erkenntnisses zur Bestätigung eine be- 
glaubigte Abschrift desselben beizufügen. 
154. 
2. Bestätigung durch den König. 
Die Bestätigung erfolgt durch den König: 
1. wenn auf Todesstrafe oder lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt ist, 
2. wenn das Erkenntniß gegen einen Offizier ergangen ist, mag dasselbe auf Strafe oder 
auf Freisprechung lauten, 
3. wenn gegen einen Portepeefähnrich auf Degradation oder 
4. gegen Militärpersonen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts wegen militärischer 
Verbrechen — sei es auch in Verbindung mit gemeinen Vergehen — auf mehr als 
zehnjährige Festungsstrafe erkannt ist. 
155. 
3. Bestätigung durch den commandirenden General. 
Der commandirende General bestätigt die nicht zur Bestätigung des Königs gehörenden 
kriegsrechtlichen Erkenntnisse: 
1. wenn auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe, 
2. wenn wegen Desertion in contumaciam 
erkannt ist. 
156. 
Der commandirende General hat zugleich das Bestätigungsrecht eines Divisionscom- 
mandanten bei Erkenntnissen gegen Personen des Soldatenstandes, welche
	        
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