— 438 —
1. nach 6§6 29 und 30 unter der Gerichtsbarkeit des Corpsgerichts stehen, oder
2. der Gerichtsbarkeit des Festungsgerichts unterworfen sind und in keinem Dirisions-
verbande stehen.
* 157.
Der Gouverneur, oder in dessen Ermangelung der Stadtcommandant von Dresden hat
in den Fällen, wo er das Kriegsgericht angeordnet hat, dasselbe Bestätigungsrecht, wie der
commandirende General.
8158.
4. Bestätigung durch die Divisionscommandanten.
Zur Bestätigung des Divisionscommandanten gelangen die kriegsrechtlichen Erkenntnisse
gegen Personen des Soldatenstandes ihres Dienstbereichs in den vorstehend (88 154— 157)
nicht ausgenommenen Fällen.
8159.
5. Allgemeine Bestimmungen.
Bei einem Erkenntnisse gegen mehrere Angeschuldigte muß die Bestätigung bezüglich aller
durch einen Bestätigungsberechtigten erfolgen; in den Fällen des § 154 bleibt es jedoch der
Bestimmung des Königs vorbehalten, ob die Bestätigung des Erkenntnisses bezüglich einzelner
Mitangeschuldigter durch die betreffenden Befehlshaber erfolgen soll.
* 160
Wenn außer den Fällen von § 154 bei einem Erkenntnisse gegen mehrere Angeschuldigte
die Bestätigung wegen eines derselben dem commandirenden General zusteht, so hat dieser dem
Erkenntnisse die Bestätigung auch wegen aller übrigen Mitangeschuldigten zu ertheilen.
8161.
F. Verfahren bei der Bestätigung.
1. Rechtsgutachten.
Der Bestätigung des Erkenntnisses muß ein schriftliches Rechtsgutachten zu Grunde liegen.
Dasselbe ist zu erstatten
1. durch das Generalauditoriat, wenn das Erkenntniß der Bestätigung des Königs bedarf,
2. in anderen Fällen durch einen Auditeur, welcher jedoch nicht Referent in dem betreffenden
Spruchgerichte gewesen sein darf.
Ist dem bestätigenden Befehlshaber nur ein Auditeur zugetheilt und derselbe Referent
gewesen, so muß die Begutachtung einem anderen Auditeur aufgetragen werden.
162.
Der Begutachtende hat zu prüfen, ob in dem Verfahren die gesetzlichen Vorschriften
beobachtet und ob bei der Entscheidung die Gesetze richtig angewendet sind.