Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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1. nach 6§6 29 und 30 unter der Gerichtsbarkeit des Corpsgerichts stehen, oder 
2. der Gerichtsbarkeit des Festungsgerichts unterworfen sind und in keinem Dirisions- 
verbande stehen. 
* 157. 
Der Gouverneur, oder in dessen Ermangelung der Stadtcommandant von Dresden hat 
in den Fällen, wo er das Kriegsgericht angeordnet hat, dasselbe Bestätigungsrecht, wie der 
commandirende General. 
8158. 
4. Bestätigung durch die Divisionscommandanten. 
Zur Bestätigung des Divisionscommandanten gelangen die kriegsrechtlichen Erkenntnisse 
gegen Personen des Soldatenstandes ihres Dienstbereichs in den vorstehend (88 154— 157) 
nicht ausgenommenen Fällen. 
8159. 
5. Allgemeine Bestimmungen. 
Bei einem Erkenntnisse gegen mehrere Angeschuldigte muß die Bestätigung bezüglich aller 
durch einen Bestätigungsberechtigten erfolgen; in den Fällen des § 154 bleibt es jedoch der 
Bestimmung des Königs vorbehalten, ob die Bestätigung des Erkenntnisses bezüglich einzelner 
Mitangeschuldigter durch die betreffenden Befehlshaber erfolgen soll. 
* 160 
Wenn außer den Fällen von § 154 bei einem Erkenntnisse gegen mehrere Angeschuldigte 
die Bestätigung wegen eines derselben dem commandirenden General zusteht, so hat dieser dem 
Erkenntnisse die Bestätigung auch wegen aller übrigen Mitangeschuldigten zu ertheilen. 
8161. 
F. Verfahren bei der Bestätigung. 
1. Rechtsgutachten. 
Der Bestätigung des Erkenntnisses muß ein schriftliches Rechtsgutachten zu Grunde liegen. 
Dasselbe ist zu erstatten 
1. durch das Generalauditoriat, wenn das Erkenntniß der Bestätigung des Königs bedarf, 
2. in anderen Fällen durch einen Auditeur, welcher jedoch nicht Referent in dem betreffenden 
Spruchgerichte gewesen sein darf. 
Ist dem bestätigenden Befehlshaber nur ein Auditeur zugetheilt und derselbe Referent 
gewesen, so muß die Begutachtung einem anderen Auditeur aufgetragen werden. 
162. 
Der Begutachtende hat zu prüfen, ob in dem Verfahren die gesetzlichen Vorschriften 
beobachtet und ob bei der Entscheidung die Gesetze richtig angewendet sind.
	        
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