Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Nach dem Befunde dieser Prüfung muß in dem Gutachten ein bestimmter Antrag gestellt 
werden. 
163. 
2. Berücksichtigung des Rechtsgutachtens. 
Ist der Antrag auf Vervollständigung der Acten gerichtet, so hat der bestätigende Befehls- 
haber, wenn er dem Antrage beitritt, dieselbe zu veranlassen, entgegengesebten Falles aber die 
Sache dem Generalauditoriate einzusenden. 
In den Fällen, welche zur Begutachtung des Generalauditoriats gehören, haben die 
Militärgerichte die von demselben für nöthig erachtete Vervollständigung der Acten zu bewirken. 
8 164. 
Die Bestätigung darf nicht erfolgen, wenn das Erkenntniß in dem Gutachten oder von 
dem zur Bestätigung berechtigten Befehlshaber für gesetzwidrig erachtet wird. Vielmehr ist ein 
solches Erkenntniß zur Prüfung der gegen die Gesetzmäßigkeit desselben erhobenen Bedenken 
mit den Acten und dem Gutachten dem Generalauditoriate zu übersenden. 
8165. 
Hält das Generalauditoriat die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Erkenntnisses 
nicht für begründet, so ist letzteres von ihm dem betreffenden Befehlshaber zur Bestätigung 
zurückzusenden. 
8166. 
Wird dagegen das Erkenntniß von dem Generalauditoriate, als gesetzwidrig, zur Auf— 
hebung geeignet befunden, so ist dasselbe dem Könige zur Entscheidung darüber zu überreichen, 
ob das Erkenntniß aufzuheben und anderweit in der Sache zu erkennen sei. 
8167. 
Erfolgt die Aufhebung des Erkenntnisses, so dürfen zu dem alsdann anzuordnenden Spruch- 
gerichte die Personen, welche bei Abfassung des aufgehobenen Erkenntnisses mitgewirkt haben, 
nicht zugezogen werden. 
168. 
Wird das Erkenntniß in dem Rechtsgutachten zwar für gesetzlich erachtet, aber auf Milder- 
ung der erkannten Strafe angetragen, so hängt es von dem Ermessen des bestätigenden Befehls- 
habers ab, ob und inwieweit er den Antrag auf Milderung der Strafe berücksichtigen oder die 
erkannte Strafe bestätigen will. 
169. 
3. Milderungsrecht der bestätigenden Befehlshaber. 
Das Milderungsrecht darf außer den Fällen der § 120 und 143 des Militärstraf- 
gesetzbuchs weder bis zum Erlasse erkannter Strafen oder bis zur Herabsetzung derselben unter 
1867. 67
	        
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