Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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das geringste gesetzliche Maß, noch bis zur Umwandlung erkannter Strafarten in andere aus- 
gedehnt werden. Nur in denjenigen Fällen, wo das Verbrechen mit Arrest= oder Festungsstrafe 
in den Gesetzen bedroht ist, kann der bestätigende Befehlshaber statt der Festungsstrafe Arrest 
und, wo nur strenger Arrest vorgeschrieben ist, mittlen oder gelinden Arrest bei der Bestätigung 
eintreten lassen. 
Auch kann der bestätigende Befehlshaber in dem Falle von § 9 8 des Militärstrafgesetz- 
buchs die erkannte Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes weglassen, und der 
Degradation in den Fällen des § 40 Nr. 2 und 3 des Militärstrafgesetzbuchs Arrest sub- 
stituiren. 
6 170. 
4. Unzulässigkeit der Schärfung. 
Das Erkenntniß darf bei der Bestätigung nicht geschärft werden, weder durch Erhöhung 
des Strafmaßes oder der Strafart, noch durch Hinzufügung nicht erkannter Strafbestimmungen. 
6 171. 
5. Unzulässigkeit der Bestätigung durch einen nicht competenten 
Befehlshaber. 
Ist ein kriegsrechtliches Erkenntniß von einem nicht zuständigen Befehlshaber bestätigt 
worden, so ist die Bestätigung ungültig und das Erkenntniß der competenten Behörde zur 
Bestätigung vorzulegen. 
8172. 
6. Form der Bestätigung. 
Die Bestätigung muß schriftlich erfolgen, von dem bestätigenden Befehlshaber unter— 
schrieben und so abgefaßt werden, daß daraus bestimmt hervorgeht, wohin das Erkenntniß 
bestätigt worden ist. 
8173. 
G. Publication. 
Die Erkenntnißformel und die Bestätigungsordre sind ungesäumt dem Angeschuldigten vor 
vollständig besetztem Untersuchungsgerichte (I 44 — 46) von dem Auditeur mit dem Er- 
öffnen durch Vorlesung bekannt zu machen, daß das Erkenntniß nunmehr rechtskräftig sei. 
8174. 
Dem Angeschuldigten sind die Entscheidungsgründe bekannt zu machen. Auch kann ihm 
auf seine Kosten eine Abschrift des Erkenntnisses mit den Entscheidungsgründen ertheilt wer— 
den. Im Falle völliger Freisprechung ist die Erkenntnißformel ihm kostenfrei auszufertigen. 
Ueber die stattgehabte Publication ist ein Protocoll aufzunehmen, auch, daß und wann 
solche erfolgt sei, unter der Bestätigungsurkunde zu vermerken.
	        
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