— 441 —
Urtheile, welche die Todesstrafe wegen gemeiner Verbrechen verhängen, werden durch die
Civilgerichte publicirt (8 181).
8175.
Von jedem rechtskräftigen Erkenntnisse muß der Dienstbehörde des Angeschuldigten Mit—
theilung gemacht werden.
8176.
War der Antrag auf Untersuchung von einer Civilbehörde ausgegangen, so ist derselben
von dem Ausfalle der rechtskräftigen Entscheidung Nachricht zu geben.
⅜ 177.
H. Vollstreckung.
1. Allgemeine Bestimmungen.
Die Vollstreckung des rechtskräftigen Erkenntnisses hat derjenige Befehlshaber zu ver-
anlassen, welchem die Anordnung des Spruchgerichts zustand.
8178.
Die Vollstreckung muß ohne Verzug und genau nach dem Inhalte der Bestätigungsordre
erfolgen.
8179.
2. Umwandlung rechtskräftig erkannter Strafen.
Wenn nach Vorschrift der Gesetze eine rechtskräftig erkannte Strafe in eine andere um—
zuwandeln ist, so geschieht dieß durch einen Beschluß des competenten Militärgerichts.
Handelt es sich jedoch um die Umwandlung einer gegen Reservisten oder Landwehrmänner
civilgerichtlich erkannten Arbeitshausstrafe, so steht die desfallsige Entschließung dem
Kriegsministerium zu.
8180.
3. Vollstreckung der Todesstrafe.
Zur Vollstreckung der wegen militärischer Verbrechen verwirkten Todesstrafe sind 18 Mann
zu commandiren, welche in drei Gliedern hinter einander dergestalt aufzustellen sind, daß das
erste Glied in einer Entfernung von fünf Schritten dem Delinquenten gegenüber steht.
Im Uebrigen sind dabei die in den allgemeinen Landesgesetzen hinsichtlich der Vollstreckung
der Todesstrafen besonders vorgeschriebenen Förmlichkeiten, soweit thunlich, zu beachten.
8181.
Die Vollstreckung der bürgerlichen Todesstrafe erfolgt durch die Civilgerichte. Der Ver—
urtheilte ist hierzu nach Bestätigung des Erkenntnisses an dasjenige Bezirksgericht, in dessen
Bezirke er sich befindet, abzugeben und durch dasselbe die Publication und Vollstreckung des Er—
kenntnisses zu bewirken.
67*