Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 443 — 
a) beim mittlern Arrest: mit Heranziehung zu beschwerlichen Dienstverrichtungen, oder 
mit täglich einstündigem Anbinden an eine Wand oder einen Baum (letzteres 
jedoch nur bei Gemeinen); 
b) beim strengen Arrest: mit täglich dreistündigem Anbinden, wie zu a, unter Ge— 
währung einstündiger Ruhe nach 11 Stunde, 
oder, jedoch nur bei Gemeinen: 
2. Flinten= oder Satteltragen 
eintreten. 
Das Anbinden (1 a, b) geschieht auf eine der Gesundheit nicht nachtheilige Weise und 
möglichst nicht vor den Augen des Publicums, in aufrechter Stellung, den Rücken nach der 
Wand oder dem Baume gekehrt, dergestalt, daß der zu Bestrafende sich weder setzen noch nieder- 
legen kann. 
8189. 
Das Flinten- oder Satteltragen wird, insoweit der Gesundheitszustand des zu Bestrafen— 
den solches nach ärztlichem Gutachten gestattet, dadurch vollstreckt, daß derselbe an einem vor 
dem Publicum möglichst abgeschlossenen Orte im Stillstehen oder Umhergehen: 
a) drei bis vier mit Bajonnet und Ladestock versehene Flinten, auf beide Schultern 
vertheilt, oder 
b) zwei bis drei Sättel mit Vorderzeug, an beiden Enden einer hölzernen Stange be- 
festigt, waagerecht auf einer oder der anderen Schulter 
zu tragen hat. 
Diese Strafe darf jedoch höchstens zwei Stunden hinter einander und höchstens vier Stun- 
den täglich, letzteren Falles mit einem freien Zwischenraume von wenigstens vier Stunden, voll- 
zogen werden. 
Das höchste Maß derselben ist das von sechs Stunden, auf zwei unmittelbar folgende 
Tage gleich vertheilt, und ist dabei 
2 stündiges Tragen an 1 Tage 
dem einwöchigen, 
3stündiges Tragen an 1 Tage 
dem zweiwöchigen, " 
Astündiges Tragen an 1 Tage 
dem dreiwöchigen, 
4stündiges Tragen an 2 Tagen 
dem vierwöchigen, 
6stündiges Tragen an 2 Tagen 
dem sechswöchigen 
gelinden Arrest gleich zu rechnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.