Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8190. 
Wenn in Kriegszeiten der Vollstreckung der wegen Desertion erkannten Festungsstrafe 
zeitweilige Hindernisse entgegenstehen, so kann der Heerführer denselben andere passende Strafen 
unter Vorbehalt der Genehmigung des Königs auf eigene Verantwortung substituiren. 
8191. 
5. Vollstreckung der Strafe an Besitzern von Orden und Ehrenzeichen. 
Wenn Besitzer von Orden und Ehrenzeichen 
1. zur Ausstoßung aus dem Soldatenstande, Cassation oder Versetzung in die zweite Classe 
des Soldatenstandes verurtheilt sind, oder wenn 
2. Freiheitsstrafe gegen sie erkannt und der Fall von der Art ist, daß nach den bestehenden 
Vorschriften die Entscheidung des Königs über den Verlust der Orden und Ehren— 
zeichen eingeholt werden muß, 
so darf die Strafe nicht eher vollzogen werden, als diese Entscheidung erfolgt ist. 
8192. 
6. Vollstreckung der Strafe, wenn auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande 
erkannt ist. 
Die Urtheile, in welchen auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande erkannt worden ist, 
sind durch das Amtsblatt der Heimathsbehörde des Verurtheilten oder, dafern der Letztere in 
dem Gebiete des Norddeutschen Bundes nicht heimathsangehörig ist, durch das Amtsblatt des 
Garnisonortes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8193. 
7. Vermerküber die Vollstreckung zu den Acten. 
Zu den Untersuchungsacten muß ein schriftlicher Vermerk darüber gebracht werden, daß das 
Erkenntniß zur Vollstreckung gelangt ist. 
8194. 
J. Revision der rechtskräftigen Erkenntnisse. 
Dem Generalauditoriate sind allvierteljährlich die von dem commandirenden General, 
dem Divisionscommandanten und dem Gouverneur 2c. der Residenz Dresden bestätigten 
rechtskräftigen Erkenntnisse gegen Personen des Soldatenstandes nebst dem zugehörigen Gut- 
achten und der Bestätigungsurkunde zur Prüfung einzusenden. 
195. 
K. Begnadigungs= und Abolitionsgesuche. 
Anträge auf Erlaß, Abminderung oder Verwandlung einer erkannten Strafe durch die 
Königliche Gnade, mögen dieselben von dem Angeschuldigten selbst, oder in Gemäßheit von
	        
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