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8190.
Wenn in Kriegszeiten der Vollstreckung der wegen Desertion erkannten Festungsstrafe
zeitweilige Hindernisse entgegenstehen, so kann der Heerführer denselben andere passende Strafen
unter Vorbehalt der Genehmigung des Königs auf eigene Verantwortung substituiren.
8191.
5. Vollstreckung der Strafe an Besitzern von Orden und Ehrenzeichen.
Wenn Besitzer von Orden und Ehrenzeichen
1. zur Ausstoßung aus dem Soldatenstande, Cassation oder Versetzung in die zweite Classe
des Soldatenstandes verurtheilt sind, oder wenn
2. Freiheitsstrafe gegen sie erkannt und der Fall von der Art ist, daß nach den bestehenden
Vorschriften die Entscheidung des Königs über den Verlust der Orden und Ehren—
zeichen eingeholt werden muß,
so darf die Strafe nicht eher vollzogen werden, als diese Entscheidung erfolgt ist.
8192.
6. Vollstreckung der Strafe, wenn auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande
erkannt ist.
Die Urtheile, in welchen auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande erkannt worden ist,
sind durch das Amtsblatt der Heimathsbehörde des Verurtheilten oder, dafern der Letztere in
dem Gebiete des Norddeutschen Bundes nicht heimathsangehörig ist, durch das Amtsblatt des
Garnisonortes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
8193.
7. Vermerküber die Vollstreckung zu den Acten.
Zu den Untersuchungsacten muß ein schriftlicher Vermerk darüber gebracht werden, daß das
Erkenntniß zur Vollstreckung gelangt ist.
8194.
J. Revision der rechtskräftigen Erkenntnisse.
Dem Generalauditoriate sind allvierteljährlich die von dem commandirenden General,
dem Divisionscommandanten und dem Gouverneur 2c. der Residenz Dresden bestätigten
rechtskräftigen Erkenntnisse gegen Personen des Soldatenstandes nebst dem zugehörigen Gut-
achten und der Bestätigungsurkunde zur Prüfung einzusenden.
195.
K. Begnadigungs= und Abolitionsgesuche.
Anträge auf Erlaß, Abminderung oder Verwandlung einer erkannten Strafe durch die
Königliche Gnade, mögen dieselben von dem Angeschuldigten selbst, oder in Gemäßheit von