Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 447 — 
8207. 
E. Publication und Vollstreckung. 
Die Bekanntmachung und Vollstreckung des Erkenntnisses muß sofort nach der Bestätigung 
desselben erfolgen. 
Eine Anrechnung der inzwischen etwa erlittenen Haft auf die erkannte Freiheitsstrafe 
findet nur statt, wenn die Bestätigung durch außerordentliche Umstände verzögert worden ist. 
8208. 
III. Abgabe der Sache im Falle der Inrompetenz. 
Ergiebt sich im Laufe der Untersuchung oder bei der Aburtheilung, daß die Sache vor 
die höhere Gerichtsbarkeit gehört, so sind die Verhandlungen an das zuständige Gericht ab- 
zugeben. 
8209. 
IV. Erledigung vorkommender Zweifel. 
Wenn bei dem Verfahren, bei der Aburtheilung oder bei der Bestätigung Zweifel ent- 
stehen, so sind zu deren Erledigung die Verhandlungen, dafern ein Auditeur Inquirent oder 
Referent ist, an das Generalauditoriat, wenn aber ein untersuchungsführender Offizier In- 
quirent oder Referent ist, an den nächsten, mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Vor- 
gesetzten einzureichen. 
*210. 
V. Revision der rechtskräftigen Erkenntnisse. 
Die von den untersuchungsführenden Offizieren gegen Personen des Soldatenstandes ab- 
gefaßten Erkenntnisse sind mit den Acten, von drei zu drei Monaten, an den mit der hoheren 
Gerichtsbarkeit versehenen Befehlshaber einzusenden und durch einen Anditeur selnes Dienst- 
bereichs zu revidiren. 
Von etwaigen dabei bemerkten Verstößen gegen die Gesetze hat der Auditcur dem Befehls- 
haber Anzeige zu machen, auch über die vorgenommene Revision bei dem Generalauditoriate 
sich auszuweisen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Verfahren gegen Militärbeamte. 
8211. 
Die Vorschriften des ersten Abschnittes dieses Titels finden auch auf Militärbeamte mit 
folgenden Abweichungen Anwendung. 
1867. 68
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.