Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8 212. 
I. Verfahren in erster Instanz. 
A. Untersuchungsverfahren. 
1. Allgemeine Bestimmung. 
Wenn gegen Beamte, welche einem Militärbefehlshaber und gleichzeitig einer Verwaltungs- 
behörde oder einem Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet sind, eine Untersuchung einzuleiten 
ist, o muß der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsvorgesetzten durch den Gerichtsherrn 
von der Einleitung der Untersuchung Nachricht gegeben werden. 
* 213. 
2. Verfahren im Falle der Dienstentlassung eines auf Kündigung 
angestellten Beamten. 
Wird ein auf Kündigung angestellter Militärbeamter während der Untersuchung aus dem 
Beamtenverhältnisse entlassen, und verbleibt derselbe unter der Militärgerichtsbarkeit, so ist das 
Verfahren nach Maßgabe seines Militärverhältnisses fortzusetzen. 
Tritt der Entlassene unter die Civilgerichtsbarkeit, so ist die Untersuchung an das zu- 
ständige Civilgericht abzugeben. War aber vor der Entlassung bereits ein Erkenntniß in erster 
Instanz ergangen und publicirt, so hat in den vorstehend genannten Fällen das Militärgericht 
die Sache nach den Vorschriften dieses Abschnittes fortzusetzen. 
214. 
3. Amtssuspension. 
Die Verfügung der Amtssuspension bleibt der Verwaltungsbehörde und beziehendlich dem 
Verwaltungsvorgesetzten überlassen. v. 
*215. 
4. Verhaftung. 
Wegen Befreiung von der Untersuchungshaft gegen Caution finden die Bestimmungen der 
allgemeinen Landesgesetze Anwendung. 
8216. 
5. Beweis. 
Die Bestimmungen der 88 107 und 108 wegen der Beweiskraft finden auf Militär- 
beamte nicht Anwendung. 
8217. 
6. Artikulirtes Verhör. 
Ebenso findet die Bestimmung des § 109 wegen des artikulirten Verhörs in Unter— 
suchungen gegen Militärbeamte keine Anwendung.
	        
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