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1866) ausgestellt werden und die im § 3 der erstgedachten Verordnung für dergleichen
Karten vorgeschriebene Bemerkung: „nicht gültig für das Königreich Preußen“ ist nicht weiter
beizusetzen.
2. Die Farbe der für das Jahr 1867 zu führenden Gewerbelegitimationskarten ist
gelblich braun.
Z. Diejenigen Paßpolizeibehörden, welche noch im Besitze von unausgefüllten Formularen
von Gewerbelegitimationskarten auf das Jahr 1866 sich befinden, können solche längstens
bis zum 31. Januar 1867 zum Behufe der Restitution des Anschaffungspreises oder
des Umtausches gegen Formulare auf das Jahr 1867 an die betreffende Kreisdirection ein-
senden. Spätere Einsendungen können aber nicht berücksichtigt werden.
Dresden, am 7. Januar 1867.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister:
Frhr. v. Weissenbach.
Goldfriedrich.
7. Bekanntmachung,
die Anleihe der zur Parochie Falkenstein gehbrigen Gemeinden betreffend;
vom 9. Januar 1867.
Des Ministerium des Innern hat, im Einverständnisse mit den Ministerien des Cultus und
öffentlichen Unterrichts und der Justiz, zu der von den zur Parochie Falkenstein gehörigen
Gemeinden mit Zustimmung der Gemeindevertreter beschlossenen Anleihe von
Fünf und Vierzig Tansend Thalern — —
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, Seiten des Letzteren unkündbaren, übrigens
vom Jahre 1867 an in jährlichen Raten zur Ausloosung gelangenden Schuldscheinen nach
Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zins-
scheinen, Genehmigung ertheilt.
Zur Nachachtung für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, wird Solches
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 9. Januar 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
1867. 2