Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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1866) ausgestellt werden und die im § 3 der erstgedachten Verordnung für dergleichen 
Karten vorgeschriebene Bemerkung: „nicht gültig für das Königreich Preußen“ ist nicht weiter 
beizusetzen. 
2. Die Farbe der für das Jahr 1867 zu führenden Gewerbelegitimationskarten ist 
gelblich braun. 
Z. Diejenigen Paßpolizeibehörden, welche noch im Besitze von unausgefüllten Formularen 
von Gewerbelegitimationskarten auf das Jahr 1866 sich befinden, können solche längstens 
bis zum 31. Januar 1867 zum Behufe der Restitution des Anschaffungspreises oder 
des Umtausches gegen Formulare auf das Jahr 1867 an die betreffende Kreisdirection ein- 
senden. Spätere Einsendungen können aber nicht berücksichtigt werden. 
Dresden, am 7. Januar 1867. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister: 
Frhr. v. Weissenbach. 
Goldfriedrich. 
  
7. Bekanntmachung, 
die Anleihe der zur Parochie Falkenstein gehbrigen Gemeinden betreffend; 
vom 9. Januar 1867. 
Des Ministerium des Innern hat, im Einverständnisse mit den Ministerien des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts und der Justiz, zu der von den zur Parochie Falkenstein gehörigen 
Gemeinden mit Zustimmung der Gemeindevertreter beschlossenen Anleihe von 
Fünf und Vierzig Tansend Thalern — — 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, Seiten des Letzteren unkündbaren, übrigens 
vom Jahre 1867 an in jährlichen Raten zur Ausloosung gelangenden Schuldscheinen nach 
Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zins- 
scheinen, Genehmigung ertheilt. 
Zur Nachachtung für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, wird Solches 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 9. Januar 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
1867. 2
	        
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