Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Ein Todesurtheil darf jedoch nicht eher vollstreckt werden, als bis dem Untersuchungs- 
gerichte amtlich eröffnet worden ist, daß der König von seinem Begnadigungsrechte keinen Ge- 
brauch gemacht habe. 
* 224. 
II. Verfahren in zweiter Instanz. 
Ergreift der Verurtheilte das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung, so ist das Erkennt- 
niß zweiter Instanz von dem Generalauditoriate abzufassen, welches hierbei die bisher gültigen, 
den allgemeinen Landesgesetzen entsprechenden Vorschriften zu befolgen hat. 
8225. 
In den Untersuchungen gegen Militärbeamte hat der Verwaltungschef des Angeschuldigten 
sowohl im Falle der Freisprechung, als wegen zu gelinde erscheinender Bestrafung das Rechts- 
mittel der Aggravation. 
Dasselbe muß binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, wo der Verwaltungs- 
chef Kenntniß von der betreffenden Entscheidung erlangt hat, bei dem Untersuchungsgerichte ein- 
gewendet werden, auch muß binnen derselben Frist die Einreichung der Ausführungsschrift er- 
solgen. 
Dem Angeschuldigten ist das Aggravationsgesuch mit der Ausführungsschrift zur schrift- 
lichen Beantwortung zuzufertigen. Es steht demselben jedoch frei, Dasjenige, was er dagegen 
vorzubringen hat, zu Protocoll zu erklären. 
Er kann hierbei neue Thatsachen und neue Beweismittel vorbringen. 
8226. 
Bei Verletzungen der Ehre (Theil 2, Cap. 9 des Strafgesetzbuchs) steht dem Verletzten 
das Rechtsmittel der Aggravation ebenfalls zu. 
Es muß dasselbe jedoch bei dessen Verluste, in den Fällen, wo die Publication des Er- 
kenntnisses mündlich an Gerichtsstelle erfolgt, sofort, in denjenigen Fällen aber, wo dem 
Verletzten das Erkenntniß, anstatt der mündlichen Eroffnung, abschriftlich zugestellt wird, binnen 
einer zehntägigen Frist, vom Tage der Behändigung an, bei dem Untersuchungsgerichte ein- 
gewendet werden. 
Auf die Anmeldung des Rechtsmittels wird dem Verletzten eine kurze präclusivische Frist 
zur Einreichung einer Rechtsausführung und nach deren Eingange dem Denuncianten eine 
gleiche Frist zur Gegenerklärung gestattet. 
Nach Ablauf dieser Frist werden die Acten dem Generalauditoriate überreicht. 
227. 
Wird in zweiter Instanz das erstgerichtliche Erkenntniß zum Nachtheile des Angeschuldigten 
geändert, so bleibt demselben die dritte Instanz in allen Fällen dagegen offen.
	        
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