Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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In dritter Instanz entscheidet ebenfalls das Generalauditoriat, jedoch in durch Zuziehung 
zweier weiterer Oberappellationsräthe verstärkter Sitzung. 
8228. 
III. Abfassung des Erkenntnisses, wenn Militärbeamte und Personen des Soldatenstandes 
Mitangeschuldigte sind. 
Wenn Militärbeamte und Personen des Soldatenstandes Mitangeschuldigte in der näm— 
lichen Sache sind, so soll über die Beamten erst dann erkannt werden, wenn das Erkenntniß gegen 
die mitbetheiligten Personen des Soldatenstandes rechtskräftig geworden ist. 
In Jujuriensachen ist in diesen Fällen die Vorschrift des 8 234 zu beachten. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Ehrverletzungen. 
8229. 
Insofern Beleidigungen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind, und nicht die Fälle 
der 88 131, 135 und 194 des Militärstrafgesetzbuchs vorliegen, findet gegen Militärper— 
sonen das in dieser Strafgerichtsordnung vorgeschriebene Untersuchungsverfahren unter den in 
diesem Abschnitte angegebenen Modificationen statt (8 181 des Militärstrafgesetzbuchs). 
8230. 
I. Anzulässigkeit der Vereidung des Denunrianten. 
Die Vereidung des Denuncianten im Laufe der Untersuchung ist unzulässig. 
8231. 
II. Schlußerklärung des Denunrianten. 
Vor Abfassung des Erkenntnisses ist der Denunciant mit dem Inhalte der Acten zu seiner 
Erklärung bekannt zu machen. 
8 232. 
Bei der Beweisaufnahme hat sich das Gericht auf die angezeigten Beweismittel zu be— 
schränken, unbeschadet des Rechtes, von Amtswegen die zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit ihm 
nothig erscheinenden Erorterungen anzustellen. 
8 233. 
III. Uechlomittel. 
Gegen Erkenntnisse wider Personen des Soldatenstandes ist auch in wechselseitigen Injurien- 
sachen weder das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung, noch ein Milderungs= oder Aggra- 
vationsgesuch zulässig.
	        
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