Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8240. 
Erfolgt ein völlig freisprechendes Erkenntniß, so ist darin die Kostenpflichtigkeit des Denun— 
cianten nach den Grundsätzen des § 238 auszusprechen. 
Gegen diesen den Kostenpunkt betreffenden Theil des Erkenntnisses ist der Recurs an das 
Generalauditoriat zulässig. 
8241. 
Das nach §# 238 und 240 zulässige Rechtsmittel des Recurses ist an eine zehntägige 
Frist gebunden, welche von dem Tage beginnt, wo die betreffende Entscheidung bekannt gemacht 
worden ist. 
Mierter Abschnitt. 
Von dem Contumacialverfahren gegen Deserteure. 
8242. 
I. Untersuchungsverfahren. 
Wenn die dienstlichen Ermittelungen den Verdacht der Entweichung gegen eine Militär- 
person begründen (§§ 91 bis 95 des Militärstrafgesetzbuchs), so hat der Commandant des 
betreffenden Truppentheils sofort die geeigneten polizeilichen Maßregeln zur Wiedererlangung 
des Abwesenden zu veranlassen und dem mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Vorgesetzten 
davon Anzeige zu machen. 
8243. 
Die Untersuchungseinleitung gebührt dem mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Militär— 
gerichte, welchem der Abwesende zuletzt unterworfen war. 
8 244. 
Ist der Abwesende Offizier oder Portepeefähnrich, so muß zur Einleitung der Untersuch— 
ung der Befehl des Königs eingeholt werden. 
8245. 
A. Vorläusige Untersuchung. 
Bei der vorläufigen Untersuchung hat das Gericht die Umstände, welche den Verdacht der 
Entweichung begründen, näher festzustellen und die nächsten Anverwandten und den Vormund 
des Abwesenden über den Aufenthalt des Letzteren unter Bekanntmachung der Folgen seines 
Ausbleibens zu vernehmen oder deren Vernehmung zu veranlassen. 
8246. 
Zugleich ist bei der Gerichtsbehörde der Heimath des Abwesenden die Beschlagnahme des 
Vermögens desselben insoweit zu beantragen, als es zur Deckung der den Abwesenden möglicher— 
weise treffenden höchsten Strafe von Eintausend Thalern erforderlich ist.
	        
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