Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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gerichte über die Angeschuldigten erkannt werden; es sind jedoch wegen jedes einzelnen Deser- 
tionsfalles besondere Acten anzulegen. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Restitution wider militärgerichtliche Erkenntnisse und von der 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieselben. 
8259. 
I. Restitution. 
A. Restitutionsgründe. 
Ein rechtskräftig Verurtheilter oder beschränkt Freigesprochener kann nur alsdann auf Re- 
stitution und folglich auf eine neue Untersuchung und Entscheidung antragen: 
1. wenn er seine Unschuld durch neue, in der bisherigen Untersuchung nicht aufgenommene 
Beweismittel darthun will, oder ’ 
2. wenn er auf den Grund eines zu seinem Nachtheile verfälschten Documents oder be— 
stochener Zeugen verurtheilt, oder nur beschränkt freigesprochen worden ist. 
8260. 
Ein so begründetes Restitutionsgesuch findet auch alsdann noch statt, wenn der Ver— 
urtheilte die Strafe schon abgebüßt hat. 
8261. 
B. Verfahren. 
Das Restitutionsgesuch ist bei dem Militärgerichte anzubringen, bei welchem das Erkennt— 
niß ergangen ist. 
Das Gericht hat den Antragsteller über das Gesuch umständlich zu Protocoll vernehmen 
zu lassen und, wenn dasselbe nicht als unbegründet erscheint, die Instruction der angegebenen 
Beweismittel zu bewirken, demnächst aber die Verhandlungen dem Generalauditoriate zu über— 
senden. 
8262. 
Gegen die Entscheidung des Militärgerichts, wodurch ein Wiederaufnahmeantrag nicht für 
begründet erachtet wird, steht dem Antragsteller binnen zebn Tagen nach Eröffnung der be— 
treffenden Entschließung die Berufung an das Generalanditoriat zu. 
8263. 
Der Antrag auf Restitution hemmt die Vollstreckung des Erkenntnisses nur, wenn das 
selbe auf Todesstrafe lautet.
	        
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