Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8270. 
Bei Umwandlung der Geldbußen in militärische Freiheitsstrafen ist nach den in dem all— 
gemeinen Strafgesetzbuche (Artikel 27 und 28) aufgestellten Grundsätzen zu verfahren. 
Die statt einer Geldbuße eintretende militärische Freiheitsstrafe besteht mindestens in ein— 
tägigem gelinden Arreste und höchstens in vierjähriger Festungsstrafe. 
8271. 
II. Revision der Amwandlungsbeschlüfse. 
Die Entschließungen wegen Umwandlungen von Geldbußen in Freiheitsstrafen sind mit 
den durch die Befehlshaber bestätigten kriegsrechtlichen Erkenntnissen von drei zu drei Monaten 
an das Generalauditoriat zur Revision einzusenden. 
8272. 
III. Bestätigung derselben durch den König. 
Uebersteigt bei Offizieren die statt der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe eine vier- 
zehntägige Arreststrafe, so ist die betreffende Entschließung durch das Generalauditoriat zur 
Bestätigung des Königs einzureichen. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Kosten. 
6273. 
I. Kosten. 
Von den der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Personen haben in den vor die Militär- 
gerichte gehörenden Strafsachen die Kostenfreiheit: 
a) alle Militärpersonen des Soldatenstandes von den Portepeeunteroffizieren abwärts; 
b) die Militärunterbeamten. 
8274. 
Diese Kostenfreiheit (8 273) steht auch allen Offizieren zu, mit Ausnahme der pen- 
sionirten Offiziere, welche nicht blos von einer Pension von 150 Thalern jährlich oder darunter 
subsistiren. Ausgeschlossen bleibt diese Kostenfreiheit hinsichtlich sämmtlicher der Militärgerichts- 
barkeit unterworfenen Offiziere nur in Injuriensachen. 
8275. 
In Untersuchungssachen gegen die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Personen, 
welche nicht zu den 88 273, 274 genannten gehören, ist die Kostenpflichtigkeit nach den Be— 
stimmungen der allgemeinen Landesgesetze zu beurtheilen.
	        
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