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der Inquirent, wenn die gebrauchte Gewalt nicht auf andere Art erwiesen werden kann, an
Ort und Stelle den Augenschein von den hinterlassenen Spuren einnehmen und den Befund
zu Protocoll verzeichnen.
829.
Werthsermittelungen.
Bedarf es der Ermittelung des Werthes einer Sache, so ist derselbe den Bestimmungen
des allgemeinen Strafgesetzbuchs gemäß durch eine zu Würderungen im Allgemeinen verpflich—
tete oder besonders zu verpflichtende Person zu bestimmen. In Fällen augenscheinlicher Ge—
ringfügigkeit kann diese Würderung durch das Untersuchungsgericht geschehen.
Kann der gemeine Werth, den die Sache zur Zeit des Verbrechens hatte, auf diese Weise
nicht ermittelt werden, so hat ihn der Verletzte oder, nach Befinden, Derjenige, der die Sache
in seiner Aufsicht oder Verwahrung hatte, anzugeben und an Eidesstatt zu versichern, daß die
Sache nach seiner Ueberzeugung den angegebenen Werth zur Zeit der That wirklich gehabt habe.
830.
Eidliche Bestärkung des Diebstahls.
Daß der Bestohlene die Entwendung selbst eidlich erhärte, ist in der Regel nicht erfor—
derlich.
Hat jedoch der Inquirent gegründete Vermuthungen, daß die Entwendung nur vorgespie—
gelt werde, so muß er den angeblich Bestohlenen zur näheren Bescheinigung der vorgegebenen
Entwendung und, wenn dessen Angaben durch die aufgenommenen Bescheinigungsmittel einiger—
maßen unterstützt werden, oder jene Vermuthungen minder erheblich sind, zur eidlichen Be—
stärkung seiner Anzeige anhalten.
Weigert sich der angeblich Bestohlene, die Entwendung eidlich (oder an Eidesstatt) zu
erhärten, so fällt der Grund zur Fortsetzung der Untersuchung weg.
831.
g) Beim Raube.
Beim Raube muß der Inquirent an Ort und Stelle sich durch den Augenschein von den
hinterlassenen Merkmalen unterrichten und den Befund zum Protocolle niederschreiben.
Einer Ausmittelung des Werthes der geraubten Sachen bedarf es nicht. Die erlittene Ge—
walt aber muß der Beraubte in Ermangelung anderer Bescheinigungsmittel eidlich erhärten.
832.
Ist beim Raube Jemand körperlich beschädigt worden, so kommen die in Absicht des
Thatbestandes bei körperlichen Verletzungen gegebenen Vorschriften (5 7 und folgende) zur
Anwendung.