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und wie er den Auflauf gedämpft hat, endlich, ob und was für Beschädigungen an
Personen oder Sachen erfolgt sind.
Sind mehrere Befehlshaber in Thätigkeit gewesen, so geht die Darstellung von dem
obersten von ihnen aus, die Berichte der übrigen werden beigelegt, insoweit dieselben der Zeit
oder dem Orte nach selbstständig gehandelt haben. Die nähere Bezeichnung der Beschädigungen
an Personen oder Sachen, soweit es nöthig ist, erfolgt von der Polizeibehörde, wird dem
commandirenden Befehlshaber zugestellt und bildet einen Theil seiner Darstellung.
836.
k) Bei Münzverbrechen.
Bei Münzpverbrechen ist über die Echtheit oder Unechtheit von Metallgeld, dafern solche
nicht schon durch den bloßen Augenschein unzweifelhaft zu erkennen ist, ein Gutachten von
Münzbeamten zu erfordern.
Nach jeder beendigten Untersuchung sind die falschen Münzen, eventuell auch die etwa zu
deren Anfertigung gebrauchten Apparate, unter Beifügung der Untersuchungsacten, an das
Finanzministerium einzusenden.
837.
1) Bei Cassenverbrechen.
Bei Cassenverbrechen dient der von der vorgesetzten Cassenbehörde gezogene Defect zur
Feststellung des Thatbestandes.
838.
m) Bei Fälschung öffentlicher Papiere.
Bei Verfälschung öffentlicher Papiere ist diejenige Behörde, welche dergleichen in Umlauf
gesetzt hat, zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens über die Falschheit oder Echtheit der in
Beschlag genommenen Papiere aufzufordern.
Bei Verfälschung von inländischem, vom Staate ausgegebenen Papiergelde ist das Gut—
achten über die Frage, ob eine Nachahmung oder Fälschung vorliege, von der Finanzhauptcasse
zu Dresden einzuholen.
839.
n) Beim Bankerut.
In Concursen über das Vermögen von Militärpersonen muß das den Concurs dirigirende
Civilgericht die aus den Concursacten sich ergebenden Thatsachen, aus welchen auf einen straf-
baren Bankerut geschlossen werden kann, dem competenten Militärgerichte mittheilen.
Zur Eröffnung einer Untersuchung wegen Bankeruts aber ist es hinreichend, wenn eine
Insufficienz des Vermögens dargethan worden und die Entstehung der Schuldenlast sich nur
durch ein betrügliches, muthwilliges oder unbesonnenes Benehmen erklären läßt. Ueber den
Betrag der Insufficienz bedarf es keiner weitläufigen Erörterung, sondern es ist genug, wenn
der Inquirent die aus den Concursacten darüber gesammelten Nachrichten zusammenstellt und
dem Angeschuldigten zur Erklärung vorlegt.