Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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und wie er den Auflauf gedämpft hat, endlich, ob und was für Beschädigungen an 
Personen oder Sachen erfolgt sind. 
Sind mehrere Befehlshaber in Thätigkeit gewesen, so geht die Darstellung von dem 
obersten von ihnen aus, die Berichte der übrigen werden beigelegt, insoweit dieselben der Zeit 
oder dem Orte nach selbstständig gehandelt haben. Die nähere Bezeichnung der Beschädigungen 
an Personen oder Sachen, soweit es nöthig ist, erfolgt von der Polizeibehörde, wird dem 
commandirenden Befehlshaber zugestellt und bildet einen Theil seiner Darstellung. 
836. 
k) Bei Münzverbrechen. 
Bei Münzpverbrechen ist über die Echtheit oder Unechtheit von Metallgeld, dafern solche 
nicht schon durch den bloßen Augenschein unzweifelhaft zu erkennen ist, ein Gutachten von 
Münzbeamten zu erfordern. 
Nach jeder beendigten Untersuchung sind die falschen Münzen, eventuell auch die etwa zu 
deren Anfertigung gebrauchten Apparate, unter Beifügung der Untersuchungsacten, an das 
Finanzministerium einzusenden. 
837. 
1) Bei Cassenverbrechen. 
Bei Cassenverbrechen dient der von der vorgesetzten Cassenbehörde gezogene Defect zur 
Feststellung des Thatbestandes. 
838. 
m) Bei Fälschung öffentlicher Papiere. 
Bei Verfälschung öffentlicher Papiere ist diejenige Behörde, welche dergleichen in Umlauf 
gesetzt hat, zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens über die Falschheit oder Echtheit der in 
Beschlag genommenen Papiere aufzufordern. 
Bei Verfälschung von inländischem, vom Staate ausgegebenen Papiergelde ist das Gut— 
achten über die Frage, ob eine Nachahmung oder Fälschung vorliege, von der Finanzhauptcasse 
zu Dresden einzuholen. 
839. 
n) Beim Bankerut. 
In Concursen über das Vermögen von Militärpersonen muß das den Concurs dirigirende 
Civilgericht die aus den Concursacten sich ergebenden Thatsachen, aus welchen auf einen straf- 
baren Bankerut geschlossen werden kann, dem competenten Militärgerichte mittheilen. 
Zur Eröffnung einer Untersuchung wegen Bankeruts aber ist es hinreichend, wenn eine 
Insufficienz des Vermögens dargethan worden und die Entstehung der Schuldenlast sich nur 
durch ein betrügliches, muthwilliges oder unbesonnenes Benehmen erklären läßt. Ueber den 
Betrag der Insufficienz bedarf es keiner weitläufigen Erörterung, sondern es ist genug, wenn 
der Inquirent die aus den Concursacten darüber gesammelten Nachrichten zusammenstellt und 
dem Angeschuldigten zur Erklärung vorlegt. 
 
	        
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