Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Statuten 
des Zwickauer Steinkohlenbauvereins. 
2c. 2c. 
54. Dem Directorium liegt in allen und jeden Rechtsangelegenheiten die active und 
passive Vertretung des Vereins ob. Einer besonderen Legitimation bedarf es außer den 650 
vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen nicht. Die Mitglieder des Directoriums haben 
auch, wenn der Verein Processe führt, die erkannten Eide Namens der Gesellschaft zu leisten. 
2c. 2c. 
10. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten des Actienbadvereins zu Sayda; 
vom 15. Januar 1867. 
  
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 39, 
Absatz 5 der Statuten des Actienbadvereins zu Sayda enthaltene Rechtsvergünstigung zu 
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten 
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 15. Jannuar 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
  
Fromm. 
Statuten 
des Actienbadvereins zu Sayda. 
2. 2c. 
*39. c. 2c. 
Die Directorialmitglieder müssen in Sayda wohnhaft und Actionäre sein. 
Ausscheidende Directorialmitglieder sind sofort wieder wählbar. 
Die erfolgten Wahlen sind jedesmal in der § 9 vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung dient zur Legitimation der Gewählten für alle in Gemäßheit der 
Statuten ihnen obliegenden Geschäfte. 
2c. 2c. 
Rechtliche 
Vertretung.
	        
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